Goodwill – Impairment-only-Ansatz als böser Bube?

Seit vielen Jahren ist die Folgebewertung des Geschäfts- oder Firmenwertes, neudeutsch Goodwill, umstritten. Während nach deutschem Recht unverändert und früher auch nach den IFRS eine planmäßige Abschreibung erforderlich ist bzw. war, gilt in den IFRS heute der sogenannte Impairment-only-Ansatz. Danach wird der Goodwill nicht planmäßig über eine „Nutzungsdauer“ abgeschrieben, sondern muss mindestens einmal jährlich auf seine Werthaltigkeit hin überprüft werden. Ist er nicht mehr werthaltig, muss er außerplanmäßig abgeschrieben werden.

Seit einiger Zeit ist diese Folgebewertung des Goodwills im Rahmen eines sogenannten Post-implementation Reviews in der Diskussion. Der IASB beschäftigte sich hier zuletzt insbesondere mit den Fragen, ob es zusätzlicher Angaben und einer Fortentwicklung und ggf. auch Vereinfachung der Wertermittlungsvorschriften bedarf. Gerade deutsche Kommentatoren stellen immer wieder gerne den Grundansatz als solchen in Frage und treten für die Wiedereinführung der planmäßigen Abschreibung ein. Weiterlesen

Angemessener Verkaufspreis bei Betriebsveräußerung unter Angehörigen

Wird ein Unternehmen an einen nahen Angehörigen veräußert – oder an eine GmbH, an der der Angehörige maßgeblich beteiligt ist –, so stellt sich die Frage nach dem steuerlich angemessenen Kaufpreis. Das FG Münster hat sich kürzlich mit der Frage befasst, wann eine verdeckte Gewinnausschüttung beim Erwerb eines Einzelunternehmens von einem geraden Verwandten des GmbH-Hauptgesellschafters vorliegt (FG Münster 21.2.2018, 10 K 2253/14 K,F).

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Stuttgarter Verfahren – Was war das nochmal?

Es war einmal vor langer Zeit – da gab es das „Stuttgarter Verfahren.“ Die älteren unter uns werden sich noch daran erinnern. Die jüngeren verbinden damit vielleicht eher irgendetwas mit Bahnhöfen und Wutbürgern. Doch das Stuttgarter Verfahren lebt, und zwar in alten GmbH-Gesellschaftsverträgen, in denen sehr häufig als Abfindungsregelung bei Ausscheiden eines Gesellschafters die Wertberechnung nach ebenjenem Stuttgarter Verfahren vorgesehen ist.

Diese Abfindungsklauseln sind selten überprüft worden, fallen einigen GmbH-Gesellschaftern nun aber „auf die Füße.“ Denn oftmals wird aus heutiger Sicht eine Abfindungsberechnung nach dem Stuttgarter Verfahren eigentlich nicht gewünscht – zumindest nicht von dem ausscheidenden Gesellschafter, denn das Verfahren kommt regelmäßig zu Werten, die (erheblich) unter den Verkehrswerten liegen, so dass die Klauseln oftmals einen gewissen „Strafcharakter“ in sich bergen. Weiterlesen