Fortschritt nur in Trippelschritten? Jetzt kommt es auf den Finanzminister an.
Die Ampelkoalition schmückt sich mit Etiketten wie Aufbruch, Modernisierung oder Fortschritt. Eine Artikelserie geht der Frage noch, ob der Inhalt des Koalitionsvertrags aus steuerlicher Sicht hält, was die Überschrift („Mehr Fortschritt wagen“) verspricht.
Mit dem Koalitionsvertrag vom 24.11.2021 ist klar: Die 20. Legislaturperiode des Deutschen Bundestags wird nicht die von vielen erhoffte und von Wirtschaftsvertretern vehement geforderte Unternehmensteuerreform bringen. Der Körperschaftsteuersatz bleibt so hoch, wie er ist.
Zwar enthält der Vertrag der drei Ampelparteien durchaus Bekenntnisse zur Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland. Dem in den vergangenen Jahren im internationalen Vergleich zu beobachtenden Verfall der deutschen steuerlichen Wettbewerbsfähigkeit setzt der Koalitionsvertrag jedoch nur punktuell etwas entgegen. An einigen Stellen dürfte die Steuerschraube für Unternehmen sogar angezogen werden.
Schon im Sondierungspapier groß und durchaus überraschend angekündigt, liegen die Hoffnungen der Wirtschaft auf einem – mehr oder weniger – neuartigen Instrument, das im finalen Koalitionsvertrag sowohl als Investitionsprämie als auch als „Superabschreibung“ bezeichnet wird. Damit will die Koalition in den Jahren 2022 und 2023 Investitionen in Klimaschutz und digitale Wirtschaftsgüter fördern. Große Fragezeichen bleiben aber bei der konkreten Ausgestaltung. So weckt der Begriff Superabschreibung klare Assoziationen an eine im internationalen Kontext gebräuchliche „Super Deduction“. Unternehmen können dabei mehr als 100 % der eigentlichen Kosten geltend machen, erhalten also eine echte Förderung und nicht nur den Zinseffekt aus einem Steueraufschub einer beschleunigten Abschreibung; wobei dieser Effekt im Lichte des aktuellen Niedrigzinsniveaus ohnehin sehr bescheiden ausfällt.
Doch die im Koalitionsvertrag letztlich gefundene Formulierung, „einen Anteil der Anschaffungs- und Herstellungskosten der im jeweiligen Jahr angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens … vom steuerlichen Gewinn abzuziehen“ nährt gewisse Zweifel, ob die Ampel nicht eher kleinere Brötchen backen will und an eine gewöhnliche Sonderabschreibung oder degressive Abschreibung denkt. Kämen dann noch z.B. restriktive Einschränkungen in Bezug auf die abzuschreibenden Wirtschaftsgüter oder die abschreibenden Unternehmen o.ä. hinzu, blieben vom neuen Wunderinstrument nicht viel mehr als enttäuschte Erwartungen zurück. Zumal für zahlreiche digitale Wirtschaftsgüter (Computerhard- und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung) mit dem BMF-Schreiben vom 26.02.2021 ohnehin eine Nutzungsdauer von einem Jahr und damit ein Sofortabzug fingiert wurde. Weiterlesen →