Ich bin mir sicher, der ein oder andere kennt diese Situation: Es klingelt das Telefon oder jemand schaut schnell zur Tür rein und hat nur eine „kurze Frage“, die man sicherlich schnell beantworten könne. Es geht um die Frage, ob der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils der Gewerbesteuer unterliegt. Zielsicher wird gefragt, ob denn natürliche Personen unmittelbar beteiligt sind – und so nimmt die Geschichte ihren Lauf.
Wir alle wissen, dass „kurze Fragen“ meistens nie kurz sind. Es fehlt an Details, die gravierende Unterschiede auslösen können. Denn der Veräußerungsgewinn unterliegt nur dann nicht der Gewerbesteuer, wenn es sich um die Veräußerung des gesamten Mitunternehmeranteils handelt und eben dieser Gewinn auf eine unmittelbar beteiligte natürliche Person entfällt. Aber was heißt denn „unmittelbar“ an dieser Stelle? Kann man immer sofort erkennen, ob jemand tatsächlich unmittelbar beteiligt ist? Ein Risikofaktor aus der Praxis, um den es hier geht: Die Unterbeteiligung. So befasst sich aktuell der BFH in dem anhängigen Verfahren IV R 26/22 mit der Frage, ob und ggfs. in welchem Umfang bei atypischen Unterbeteiligungen die Veräußerung der Hauptbeteiligung an Dritte unter Auflösung des Unterbeteiligungsverhältnisses Gewerbesteuer nach § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG auslöst. Weiterlesen