Untätigkeitseinspruch oder „Finanzverwaltung und BFH wollen es nicht anders“

Zahlreiche (ehemalige) Studierende haben bereits ihre Steuererklärungen abgegeben, ihre Werbungskosten aus der Studienzeit geltend gemacht und um entsprechende Veranlagung bzw. Verlustfeststellung gebeten. Üblicherweise werden die Veranlagungen durchgeführt, die Werbungskosten nicht anerkannt (sofern es sich um ein Erststudium handelt) und die Bescheide in diesem Punkt vorläufig erlassen (im Hinblick auf das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht). Allerdings gibt es zahlreiche Fälle, in denen die Finanzverwaltung die Steuererklärungen zunächst liegen lässt oder bei denen es zum Beispiel hinsichtlich der Kosten für die doppelte Haushaltsführung Streit gibt und sich die Veranlagung daher verzögert. Sofern die Verjährung droht, sollte daher unbedingt ein ausdrücklicher Antrag auf Steuerfestsetzung und auf Feststellung eines verbleibenden Verlusts gestellt werden. So wird der Eintritt der Festsetzungsverjährung gehemmt. Allerdings gibt eine Änderung des Anwendungserlasses zur AO – gestützt auf die aktuelle BFH-Rechtsprechung – Grund zu Besorgnis (BMF v. 14.01.2015, BStBl 2015 I S. 76). Dort heißt es nämlich zu § 171 AO:

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