Nicht nachvollziehbare Finanzamtsauffassung: Kindergeld bei behinderten Kindern

Für ein volljähriges Kind, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten besteht ausweislich nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG auch dann Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind älter als 25 Jahre ist. Voraussetzung dabei ist (wortwörtliches Zitat aus dem EStG), „dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.“ Exakt bei dieser Thematik stellt ein Finanzamt nun die Frage nach dem Huhn und dem Ei, obwohl die Rechtslage eigentlich eindeutig ist.

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