Am 22.12.2020 hat das BMF die neuen Vordrucke für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen 2021 bekanntgegeben. Und wie Herr Dr. Timmy Wengerofsky in seinem Blog-Beitrag „Vordrucke zur Umsatzsteuervoranmeldung und -vorauszahlung 2021: Neue Angaben erforderlich?“ einen Tag zuvor angekündigt hat, hält der neue Vordruck eine bittere Überraschung bereit:
In Zeile 73 (Kennziffer 50) müssen Unternehmer die Minderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage gesondert eintragen, wenn das zunächst vereinbarte Entgelt für einen steuerpflichtigen Umsatz uneinbringlich geworden ist. Korrespondierend müssen Unternehmer in Zeile 74 (Kennziffer 37) die Minderung der abziehbaren Vorsteuerbeträge gesondert eintragen, wenn das vereinbarte Entgelt für einen steuerpflichtigen Umsatz uneinbringlich geworden ist.
Man kann sich zunächst fragen, welchen Mehrwert die neuen Kennziffern der Finanzverwaltung überhaupt bringen sollen. Jedenfalls müssen bzw. mussten Unternehmer ihr Rechnungswesen mitunter innerhalb von sage und schreibe 9 Tagen (!) umstellen, um den neuen Anforderungen der Finanzverwaltung gerecht zu werden. Zwar ist die Umsatzsteuer-Voranmeldung Januar 2021 bekanntermaßen erst im Februar oder März abzugeben, doch die Aufzeichnungen müssen natürlich vorher geführt werden. Weiterlesen