Seit 16.3.2022 gilt eine „einrichtungsbezogene Impfpflicht“ für Beschäftigte im Pflege- und Gesundheitswesen (§ 20a IfSG). Vier Monate seit Geltung dieser Impfregelung zeigt sich in der Praxis aber ein ernüchternder Befund: Die gesetzliche Regelung verpufft weitestgehend. Eine Spurensuche.
Hintergrund
Die einrichtungsbezogene Impfpflicht wurde Ende 2021 von Bundestag und Bundesrat durch Einfügung eines neuen § 20a IfSG beschlossen. Die teilweise Impflicht sollte der „Durchgangsbahnhof“ für die Einführung einer generellen Corona-Impfpflicht in Deutschland werden – aus der bekanntlich nichts geworden ist. Die einrichtungsbezogene Impfpflicht ist vom Bundesverfassungsgericht (v. 27.4.2022 – 1 BvR 2649/21) für verfassungsgemäß erklärt worden: Trotz der hohen Eingriffsintensität in Grundrechte der Betroffenen (Art. 2 Abs.2 S. 1 ; Art 12 Abs. 1 GG) sind die Grundrechtseingriffe gerechtfertigt und verhältnismäßig, weil der Schutz vulnerabler Gruppen in den betroffenen Einrichtungen vorgeht.
Ernüchternde Zwischenbilanz
Abgesehen von Ausnahmeregelungen gilt nach § 20a IfSG grundsätzlich: Wer keine vollständige Impfung vorweisen kann, wird vom Arbeitgeber gemeldet, vom Gesundheitsamt angeschrieben und über die Impfung aufgeklärt. Erfolgt keine Impfung, ist laut IfSG ein Bußgeld von bis zu 2.500 Euro möglich und ein Betretungsverbot für die Einrichtung durch die Gesundheitsämter zu verhängen.
Die Umsetzungsbilanz ist allerdings ernüchternd: Weiterlesen