Zugegebenermaßen bin ich kein Freund von Umsatztantiemen für Gesellschafter-Geschäftsführer. Aus meiner Sicht sollten Anstellungsverträge so abgefasst sein, dass sie den gängigen Voraussetzungen (keine Umsatztantieme, keine Nur-Tantieme, Beachtung der 75:25-Prozent-Regelung usw.) entsprechen, so dass es im Rahmen von Betriebsprüfungen erst gar nicht zu Diskussionen kommt.
Allerdings weiß ich, dass meine Wunschvorstellung mit der Praxis nicht immer übereinstimmt, so dass an mich immer wieder Fälle herangetragen werden, in denen es mit der Finanzverwaltung zu Streit über Tantiemevereinbarungen gekommen ist. In diesem Fall bleibt nichts anderes übrig als nach guten Argumenten zu suchen, um die mehr oder weniger unübliche Gestaltung doch noch irgendwie zu retten.
Im Zusammenhang mit Umsatztantiemen bin ich kürzlich auf ein interessantes Urteil gestoßen, dass ich hier kurz vorstellen möchte. Weiterlesen