Ermäßigter Umsatzsteuersatz in der Gastronomie: Ende oder dauerhafte Entfristung?

Noch bis 31.12.2023 beträgt die Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen statt 19 Prozent nur 7 Prozent – ausgenommen sind Getränke. Die Rückkehr zum vollen Steuersatz könnte für viele Gastronomiebetriebe zur existentiellen Bedrohung werden.

Hintergrund

Für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken wird seit dem 1.7.2020 bis gegenwärtig Ende 2023 der ermäßigte Umsatzsteuersatz in Höhe von 7 Prozent erhoben (§ 12 Abs.2 Nr.15 UStG). Dies war ein Beitrag zur Bekämpfung der Corona-Folgen und zur Stärkung der Binnennachfrage, der nach der ersten Befristung bis 30.6.2021 (Corona-Steuerhilfegesetz v. 19.6.2020, BGBl 2020 I S. 1385) mehrfach verlängert wurde, zuletzt bis Ende 2023.

Dauerhafte Senkung des Umsatzsteuersatzes politisch umstritten

Mit Rücksicht auf unverändert hohe Energie- und Einkaufspreise und die bedrohte Wettbewerbsfähigkeit im europäischen Raum hat die CDU/CSU-Fraktion im März 2023 eine Initiative für eine dauerhafte Senkung des Umsatzsteuersatzes ergriffen (BT-Drs.20/5810), die aber im BT-Finanzausschuss abgelehnt wurde – jedenfalls vorläufig mit Hinweis auf die angespannte Haushaltssituation des Bundes. Ob sich hieran noch etwas ändert und noch finanzielle Spielräume für eine dauerhafte Entfristung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes über den 31.12.2023 hinaus bestehen, müssen die abschließenden Beratungen des Bundeshaushaltes 2024 zeigen, die ab September auf der Agenda des Bundestages stehen.

Rückkehr zum erhöhten Steuersatz bedroht viele Gastronomiebetriebe

Sollte der Bund bei seinem „Nein“ zu einer dauerhaften Entfristung oder jedenfalls weiteren Verlängerung der derzeitigen Umsatzsteuersenkung in der Gastronomie bleiben, für die der Bund bislang rund 10 Mrd. Euro aufgewendet hat, könnte das fatale Folgen haben. Weiterlesen

COVID-19-Impfstoffe werden nicht von der Umsatzsteuer befreit – warum eigentlich?

Am 5.3.2021 hat der Bundesrat dem vom Bundestag am 26.2.2021 verabschiedeten 3.Corona-Steuerhilfe-Gesetz zugestimmt. Dabei wurde die Chance verpasst, COVID-19-Impfstoffe, andere Diagnostika und damit verbundene Dienstleistungen von der Umsatzsteuer zu befreien. Ein teurer Spaß!

Hintergrund

Die anhaltenden pandemiebedingten Einschränkungen stellen für viele Wirtschaftsbranchen, aber auch Privathaushalte eine erhebliche Belastung dar. Das „Dritte Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise“ soll Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Pandemie unterstützen.

Bundestag und Bundesrat haben dabei den ermäßigten Umsatzsteuersatz in Höhe von 7 Prozent für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken wird über den 30. Juni 2021 hinaus befristet bis zum 31. Dezember 2022 verlängert (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG). Für jedes im Mai 2021 kindergeldberechtigte Kind wird das Kindergeld für den Monat Mai 2021 um einen Einmalbetrag in Höhe von 150 Euro erhöht (§ 66 Abs. 1 EStG). Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 nochmals erweitert (§§ 10d, 110 und 111 EStG).

Entschließungsantrag zur Umsatzsteuerbefreiung von COVID-19-Impfstoffen gescheitert

Zu einer gerade jetzt ganz wichtigen Entlastungsmaßnahme für Unternehmen, Pflegeversicherungen und öffentliche Haushalte konnten sich Finanzausschuss und Bundestag erstaunlicherweise aber nicht durchringen: Weiterlesen

Konjunkturpaket führt zur Umsatzsteuersenkung für 6 Monate

Mit Beschluss vom 03.06.2020 hat die Regierungskoalition verschiedene Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Folgen beschlossen. Ziel der Maßnahmen ist insbesondere die Stärkung der Konjunktur und der Wirtschaftskraft in Deutschland. Als zentrales Element zur Erreichung dieses Ziels hat die Regierungskoalition beschlossen, dass „[z]ur Stärkung der Binnennachfrage in Deutschland […] befristet vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 der Mehrwertsteuersatz von 19% auf 16% und von 7% auf 5% gesenkt [wird]“. Ungeachtet der Frage, ob diese befristete Maßnahme die gewünschte Wirkung zeigen kann, führt die Absenkung der Mehrwertsteuersätze für Unternehmen zu einem umfassenden kurzfristigen Handlungsbedarf, insbesondere sind Systeme und Prozesse anzupassen, Verträge zu ändern und die Buchhaltung ist umzustellen. Zugleich ist im Auge zu behalten, dass die Änderungen in sechs Monaten wieder rückgängig zu machen sind.

Insbesondere folgende Bereiche sind durch die Steuersatzänderungen betroffen und bedürfen einer kurzfristigen Anpassung: Weiterlesen

Wird Bahnfahren günstiger? Senkung der Umsatzsteuer geplant

Endlich scheint die Bundesregierung in den Bereichen Klima- und Umweltschutz mal Gas zu geben. Durch die derzeitige Besteuerung des Schienenpersonenverkehrs werden die Potentiale für ökologische Lenkungswirkungen im Verkehrsbereich nicht ausgenutzt. Nun ist daher geplant, die Umsatzsteuer für Bahnfahrten zu senken.

Das Problem

Statt den besonders klima- und umweltfreundlichen Schienenverkehr zu privilegieren (wie derzeit schon – ohne ökologische Differenzierung – den Personennahverkehr, § 12 UStG Abs. 2 Nr. 10 UStG g.F.), gilt für diesen der Umsatzsteuersatz von 19 Prozent. Dies wird den aktuellen umweltpolitischen Herausforderungen, insbesondere der Bekämpfung der globalen Klimakrise und des Artensterbens, nicht gerecht. Weiterlesen

O‘zapft is!

Der BFH beweist wieder einmal ein exzellentes Timing bei der Veröffentlichung seiner Entscheidungen. Just vor Beginn der 184. Wiesn hat der V. Senat ein Urteil zur Umsatzsteuer mit großer Breitenwirkung bekannt gemacht. Blogger-Kollege Christian Herold hat hierzu schon geschrieben. Meine Meinung zu diesem Urteil möchte ich aber nicht für mich behalten.

Verkauft ein Brezelverkäufer auf dem Oktoberfest in Festzelten „Wiesnbrezn“ an die Gäste eines personenverschiedenen Festzeltbetreibers, gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % für Lebensmittel. Mit Urteil vom 3. August 2017 (V R 15/17) hat der BFH die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung zurückgewiesen, die im Verkauf der Brezeln durch den Brezelverkäufer einen restaurantähnlichen Umsatz gesehen hatte, der dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegen sollte. Immer wieder führt die Differenzierung von Regelsatz und ermäßigtem Steuersatz im Umsatzsteuerrecht zu Abgrenzungsproblemen. Nachforderungen können die Unternehmensexistenz bedrohen.

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Umsatzsteuersatz fürs Feiern und Flirten

Ausweislich § 12 Abs. 2 Nummer 7a UStG unterliegen Eintrittsgelder für Theater, Konzerte und Museen sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler dem ermäßigten Steuersatz. Das Sächsische FG ist jedoch der Meinung, dass Musikmachen alleine nicht reicht um den ermäßigten Steuersatz zu erreichen.  Weiterlesen

Bei Gericht: Interessante Steuerstreitigkeiten im Juli 2017

Auch in diesem Monat wieder drei neue Verfahren, die ggfs. als Musterverfahren in eigener Sache benutzt werden können oder zumindest vom Grundsatz eine Bedeutung haben können.  Weiterlesen

Hotelübernachtung: Kostenlose Parkplatzüberlassung zu 19% USt oder früher war alles besser!

Früher waren Hotelübernachtungen zu 19% Umsatzsteuer steuerpflichtig. Seinerzeit wurde die Übernachtung im Hotel dann jedoch unter den 7 prozentigen Steuersatz unterstellt. Wohl gemerkt nur die Übernachtung und nicht damit zusammenhängende Leistungen. Das Chaos konnte beginnen.  Weiterlesen