Die Abgrenzung zwischen heilbehandlichen und anderen ärztlichen Leistungen ist im Einzelfall schwierig. Dazu eine aktuelle Entscheidung des BFH: Eine verkehrspsychologische Behandlung durch einen Heilpraktiker und approbierten Psychotherapeuten ist nur dann als ambulante Heilbehandlung umsatzsteuerfrei, wenn Hauptzweck der Behandlung der Schutz der Gesundheit ist. Dies ist nicht der Fall, wenn die Behandlung vorrangig einem anderen Zweck, z.B. der Erhaltung oder Wiedererlangung der Fahrerlaubnis, dient (BFH-Beschluss vom 27.2.2018, XI B 97/17).
Verkehrspsychologische Behandlung zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis
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