Außerhalb der Coronazeit war die Frage des richtigen Umsatzsteuersatzes für die Abgabe von Speisen ein andauernder Streitpunkt in Betriebsprüfungen. Doch es wird der Tag kommen, an dem es wieder darum geht, ob 7 oder 19 Prozent zu berechnen sind. In Sachsen jedenfalls konnten die Nutzer von Betriebskantinen darauf hoffen, dass ihr Schnitzel und ihre Currywurst nur mit 7 Prozent Umsatzsteuer belastet waren (bzw. künftig belastet werden), weil „ihr“ Finanzgericht entschieden hatte, dass die Bereitstellung von Speisen in der Betriebskantine eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Lieferung von Speisen darstellt (Urteil vom 16.12.2020, 2 K 1072/19).
In München, das heißt beim BFH, sieht man die Sache anders und gönnt den Arbeitnehmern kein preiswertes Kantinenessen: Ein Unternehmer, der in einer Betriebskantine Speisen portioniert, auf Mehrweggeschirr mit Mehrwegbesteck ausgibt sowie das Geschirr und Besteck nach dessen Rückgabe reinigt, erbringt eine sonstige Leistung, die vor dem 1. Juli 2020 dem vollen Umsatzsteuersatz von 19 Prozent unterlag (BFH-Urteil vom 20.10.2021, XI R 2/21).
Damit hat der BFH nach den Foodcourts und den Bäckereifilialen auch den Kantinenpächtern einen herben Dämpfer versetzt. Weiterlesen