Im Rahmen des NWB Experten-Blogs habe ich die Zehn-Tage-Regel des § 11 EStG schon mehrfach kritisiert, da sie zum einen überflüssig und zum anderen kaum noch verständlich ist – vor allem, wenn es um die Berücksichtigung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung Dezember (bzw. bei Dauerfristverlängerung November) von Einnahmen-Überschussrechnern geht.
Kürzlich hat der BFH wieder einmal zwei Fälle zu Einnahmen-Überschussrechnern entscheiden müssen. Dazu vorab: Es gibt Fälle, in denen zwar die Zahlung erst am 11. Januar fällig wird, die Steuerpflichtigen aber zum Beispiel bereits am 8. Januar überwiesen haben. Hier hat der BFH in 2018 geurteilt: Umsatzsteuer-Vorauszahlungen, die innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres gezahlt werden, sind auch dann im Vorjahr steuerlich abziehbar, wenn der 10. Januar des Folgejahres auf einen Sonnabend oder Sonntag fällt. Auf die verlängerte „Fälligkeitsfrist“ am folgenden Werktag kommt es bei der Einkommensteuer überhaupt nicht an (BFH-Urteil vom 27.6.2018, X R 44/16).
Aber: Wie der BFH jetzt ausführt, ist die Zehn-Tage-Regelung an eine weitere, wichtige Voraussetzung zu knüpfen: Weiterlesen