Das neue Jahr hält für Existenzgründer steuerliche Veränderungen bereit. Neben der bereits dargestellten Änderung zur Übermittlung von steuerlichen Erfassungsbögen (vgl. Blog-Beitrag von Herold) dürfen Existenzgründer – anstatt wie bisher im monatlichen Turnus – ihre Umsatzsteuervoranmeldungen ab 2021 vierteljährlich abgeben.
Hintergrund
Existenzgründer sind in den ersten zwei Jahren zur monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldung verpflichtet (§ 18 Abs. 2 Satz 4 UStG). Voranmeldezeitraum für die Umsatzsteuer ist ansonsten grundsätzlich das Kalendervierteljahr; es sei denn die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr beträgt mehr als 7.500 Euro. Liegt dies vor, so sind auch nach den ersten zwei Gründungsjahren monatliche Anmeldungen abzugeben. Bei einer abzuführenden Umsatzsteuer des Vorjahres von weniger als 1.000 Euro kann das Finanzamt hingegen den Unternehmer von der Pflicht zur Voranmeldung und Vorauszahlung befreien.
Aussetzung der monatlichen Abgabe für die Jahre 2021 bis 2026
Für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 hat der Gesetzgeber mithilfe des Bürokratieentlastungegesetzes III eine zeitlich befristete Abschaffung der Verpflichtung zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Neugründer umgesetzt: Weiterlesen