Am 19.4.2022 hat die EU-Kommission den von der Bundesregierung beschlossenen Schutzschild gebilligt, der staatliche Hilfen für Unternehmen vorsieht, die von den Folgen des Ukraine-Krieges wirtschaftlich betroffen sind. Worauf müssen Unternehmen jetzt achten?
Hintergrund
Ich hatte kürzlich in diesem Blog berichtet: Viele deutsche Unternehmen und Wirtschaftszweige sind seit Ausbruch des Ukraine-Krieges am 24.2.2022 zusätzlich mit den wirtschaftlichen Kriegsfolgen konfrontiert. In der aktuellen Situation geht es für Unternehmen vor allem darum, kurzfristig Liquidität sicherzustellen und extreme Erdgas- und Strompreisanstiege in energie- und handelsintensiven Branchen, ferner die Folgen der Unterbrechung von Lieferketten unmittelbar zu dämpfen.
Deutschland hatte deshalb nach Beschluss der Bundesregierung vom 8.4.2022 eine Beihilferegelung bei der Kommission angemeldet, mit der bis zu 20 Mrd. EUR für die Unterstützung von Unternehmen bereitgestellt werden: Unterstützt werden können Unternehmen jeder Größe und aus allen Wirtschaftszweigen mit Ausnahme der Finanzbranche, sofern sie von der derzeitigen geopolitischen Krise und den damit verbundenen Sanktionen betroffen sind. In Betracht kommen direkte Zuschüsse, Steuer- oder Zahlungsvergünstigungen, rückzahlbare Vorschüsse, Bürgschaften, Darlehen, Eigenkapital und Hybridfinanzierung.
EU-Kommission billigt Milliardenpaket
Jetzt hat die EU-Kommission den deutschen Schutzschild für Unternehmen gebilligt: die im befristeten Krisenrahmen vom 23.3.2022 (Temporary Crisis Framework – TCF) vorgesehenen Voraussetzungen sind erfüllt. Insbesondere wird die Beihilfe im Falle von in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse, der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen nicht über 35.000 EUR und in allen anderen Fällen nicht über 400.000 EUR je Unternehmen liegen. Außerdem dürfen Beihilfen nur bis 31.12.2022 gewährt werden.
Worauf sollten Unternehmen jetzt achten?
Die Genehmigung der EU-Kommission ist für deutsche Unternehmen eine gute Nachricht: die von Deutschland angemeldete Regelung ist erforderlich, geeignet und angemessen, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats zu beheben, sie verstößt folglich nicht gegen das EU-Wettbewerbsrecht (Art. 107 Abs. 3 b AEUV), das im europäischen Wettbewerb staatliche Subventionen für Wirtschaftsteilnehmer limitiert.
Jetzt ist der Weg frei, dass für betroffene Unternehmen und Wirtschaftszweige die kriegsbedingten Hilfsprogramme auch ankommen können. Allerdings müssen die erforderlichen Programmdetails zur Antragstellung und Umsetzung von Kredit- und Bürgschaftsprogrammen und weiteren Hilfen vom Bundeswirtschaftsministerium noch umgesetzt werden, Einzelheiten stehen noch aus. Schon jetzt sollten Unternehmen und ihre Berater im Bedarfsfall die weitere Umsetzung aber konkret nachverfolgen und zügig Anträge stellen, sobald dies möglich ist. Denn die Zeit drängt: Sämtliche Beihilfen dürfen nur bis Ende 2022 gewährt werden, es sei denn, die Programme werden vom Bund mit Zustimmung der EU-Kommission verlängert.
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