Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG bei Überschneidung von Haupt- und Nebentätigkeit

Das Schleswig-Holsteinische FG hat sich in einem Urteil vom 7. März 2018 mit den Abgrenzungsmerkmalen der Nebenberuflichkeit i.S.d. § 3 Nr. 26 EStG beschäftigt.

Im konkreten Verfahren war die Gewährung der sog. „Übungsleiterpauschale“ für eine Tätigkeit als Lehrarzt zur praktischen Ausbildung von Studenten der Medizin – in der eigenen Arztpraxis – streitig.

Der BFH beurteilt die Frage der Nebenberuflichkeit bisher anhand der ausgeübten Tätigkeiten und sieht grundsätzlich den Zeitaufwand als entscheidendes Kriterium für die Unterscheidung zwischen haupt- und nebenberuflicher Tätigkeit an. Nehme der zeitliche Aufwand einen Umfang an, der üblicherweise für einen Vollzeiterwerb erforderlich ist, könne es sich nicht um die Ausübung eines bloßen Nebenberufs handeln. Der BFH bejaht die Nebentätigkeit auf dieser Linie bis zu einem zeitlichen Umfang von einem Drittel im Verhältnis zum Vollzeiterwerb.

Der ständigen Rechtsprechung lagen überwiegend Sachverhalte zugrunde, in denen die Übungsleitertätigkeit neben eine nichtselbstständige Hauptbeschäftigung trat.

Das Schleswig-Holsteinische FG hatte jedoch über eine Nebentätigkeit zu befinden, die neben der freiberuflichen, ärztlichen Tätigkeit der Kläger wahrgenommen wurde.

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Vereinsland Deutschland: Verlust trotz Übungsleiterfreibetrag?

Man sagt immer: Ganz Deutschland ist in Vereinen organisiert. Was das mit Steuerrecht zu tun hat? Leider mehr als einem lieb sein kann, aber aktuell geht es um den sogenannten Übungsleiterfreibetrag. Dank diesem sind grob gesagt Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen bis zur Höhe von insgesamt 2.400 € im Jahr steuerfrei. Aber…was ist mit einem Verlust aus einer solchen Tätigkeit?  Weiterlesen