Nach der Pressemitteilung (ich berichtete am 1.8.2017) ist nunmehr die Entscheidung des BAG vom 27.07.2017 – 2 AZR 681/16 veröffentlicht worden.
Nach der Entscheidung des BAG ist der Einsatz eines Software – Keyloggers nicht erlaubt, wenn
- kein auf den Arbeitnehmer bezogener,
- durch konkrete Tatsachen begründeter Verdacht einer Straftat oder
- anderen schwerwiegenden Pflichtverletzungen
besteht.
Im Streitfall hat der Arbeitgeber alle Tastatureingaben protokolliert und regelmäßig Screenshots angefertigt.
Unstreitig hat der Arbeitnehmer den E-Mail Verkehr in geringem Umfang privat genutzt. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer auf den Einsatz des Keyloggers hingewiesen.
Das BAG hat entschieden, dass die Verwertung von heimlich beschafften persönlichen Daten und Erkenntnissen das grundgesetzlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht und die informationelle Selbstbestimmung des Grundgesetzes verletzt.