Überwachung des Arbeitnehmers mittels Keylogger – Verwertungsverbot

Nach der Pressemitteilung (ich berichtete am 1.8.2017) ist nunmehr die Entscheidung des BAG vom 27.07.2017 – 2 AZR 681/16 veröffentlicht worden.

Nach der Entscheidung des BAG ist der Einsatz eines Software – Keyloggers nicht erlaubt, wenn

  • kein auf den Arbeitnehmer bezogener,
  • durch konkrete Tatsachen begründeter Verdacht einer Straftat oder
  • anderen schwerwiegenden Pflichtverletzungen

besteht.

Im Streitfall hat der Arbeitgeber alle Tastatureingaben protokolliert und regelmäßig Screenshots angefertigt.

Unstreitig hat der Arbeitnehmer den E-Mail Verkehr in geringem Umfang privat genutzt. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer auf den Einsatz des Keyloggers hingewiesen.

Das BAG hat entschieden, dass die Verwertung von heimlich beschafften persönlichen Daten und Erkenntnissen das grundgesetzlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht und die informationelle Selbstbestimmung des Grundgesetzes verletzt.

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Heimliche Videoüberwachung am Arbeitsplatz – Diebstahl

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich in seinem Urteil vom 20.10.2016 – 2 AZR 395/15 ausführlich mit der verdeckten Videoüberwachung am Arbeitsplatz befasst. Wie in meinem letzten Blog-Beitrag zum „Keylogger-Urteil“ angekündigt, nehme ich dieses nun „unter die Lupe“.

Im Fall geht es um eine Kündigung wegen eines Diebstahls oder Unterschlagung. Die Straftat konnte nach Ansicht des Arbeitgebers nur durch eine verdeckte Videoüberwachung ermittelt werden. Das BAG befasst sich mit der Zulässigkeit einer solchen heimlichen Videoüberwachung.

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Heimliche PC-Überwachung durch den Arbeitgeber – das „Keylogger – Urteil“

In einer brandneuen Entscheidung vom 27.07.2017 – 2 AZR 681/16 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) der heimlichen PC Überwachung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber strenger Grenzen gesetzt.

Eine erste Einschätzung, denn bisher liegt nur eine Pressemeldung (31/2017) des BAG vor.

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