Bei einer Ferienwohnung gilt der Spruch, dass man sich an ihr (nur) zweimal erfreut: am Tage des Kaufs und am Tage des Verkaufs. Ich weiß nicht, ob der Spruch angesichts der heutigen Immobilien- und Vermietungspreise noch immer gilt. Für das Ehepaar, um das es in einem BFH-Fall ging, dürfte er aber angesichts dauerhafter Verluste aus ihren Objekten wohl Gültigkeit besessen haben. Immerhin hatte der BFH mit ihnen nun ein Einsehen.
Ferienimmobilien und die Überschussprognose – eine unendliche Geschichte
Kommentar