Hotelbetreiber, die für das Frühstück im Zusammenhang mit einer Übernachtungsleistung einen relativen geringen Preis ansetzen, erwecken regelmäßig den Argwohn des Finanzamts. Dieses hegt die Vermutung, der Preis sei nur deshalb so gering, damit ein höherer Teil des Gesamtentgelts für Übernachtung und Frühstück dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent unterliegen solle. Das Schleswig-Holsteinische FG hat der Finanzverwaltung nun jedoch gewisse Grenzen aufgezeigt und entschieden, dass der Unternehmer eine Preisautonomie hat und das Finanzamt der „Bepreisung“ des Frühstücks und damit der Aufteilung des Gesamtpreises für Übernachtung und Frühstück folgen muss, solange kein Gestaltungsmissbrauch vorliegt (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 21.09.2016, 4 K 59/14). Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Weiterlesen
Entscheidungsspielraum zur Entgeltaufteilung bei Hotelleistungen nutzen
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