Die wirksame Berichtigung eines Steuerbetrags nach § 14c Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 1 UStG erfordert grundsätzlich, dass der Unternehmer die vereinnahmte Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger zurückgezahlt hat (BFH-Urteil vom 16.5.2018, XI R 28/16).
Rückzahlung der vereinnahmten Umsatzsteuer in den Fällen des § 14c Abs. 1 UStG
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