Update Überbrückungshilfe IV: Ausnahmeregel bei freiwilliger Geschäftsschließung bis Ende Februar verlängert

Das BMWi hat am 27.1.2022 mitgeteilt, dass die Sonderregelung zur Antragsberechtigung bei freiwilligen Schließungen in der Überbrückungshilfe IV (ÜHi IV) unverändert bis Ende Februar verlängert wird. Eine gute oder schlechte Nachricht?

Worum geht es genau?

Freiwillige Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs, weil eine Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs infolge von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen (3G, 2G, 2G Plus) unwirtschaftlich wäre, schließen die Annahme eines Corona-bedingten Umsatzeinbruchs nicht aus und beeinträchtigen die Förderberechtigung ausnahmsweise nicht.

Der Antragsteller hat die wirtschaftlichen Beweggründe der freiwilligen Schließung oder Einschränkung des Geschäftsbetriebs dem prüfenden Dritten gegenüber glaubhaft darzulegen. Dabei legt er dar, inwiefern staatliche Corona-Zutrittsbeschränkungen oder vergleichbare Maßnahmen (Verbot touristischer Übernachtungen, Sperrstundenregelungen) seinen Geschäftsbetrieb wirtschaftlich beeinträchtigen.

Der prüfende Dritte prüft die Angaben der Antragstellenden auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität und nimmt die Angaben zu seinen Unterlagen. Auf Nachfrage der Bewilligungsstelle legt der prüfende Dritte die Angaben des Antragstellers der Bewilligungsstelle vor. Die zunächst vom 1.1. bis 31.1.2022 geltende Regelung wurde jetzt „zunächst“ bis 28.2.2022 verlängert.

Wie ist die Verlängerung zu bewerten?

Die mit der ÜHI IV erstmals eingeführte und zunächst auf den Januar 2022 beschränkte Ausnahmeregelung bei der Antragsberechtigung ist vor allem vor dem Hintergrund der unverändert geltenden Zutrittsbeschränkungen in Gastronomie, Freizeitwirtschaft und Einzelhandel zu sehen, der in vielen Fällen angesichts ausbleibender Kunden und damit verbundener Umsatzausfälle den Betrieb bei gleichbleibendem Kostenapparat schlicht unwirtschaftlich macht. Weiterlesen

Überbrückungshilfe IV: Antragsverfahren am 7.1.2022 gestartet

Mit der Überbrückungshilfe IV wird die Hilfe von den wirtschaftlichen Coronafolgen betroffenen Unternehmen, Soloselbständigen und Freiberuflern von Januar bis Ende März 2022 fortgesetzt, seit 7.1.2022 können Anträge gestellt werden.

Was zu beachten und wie das zu bewerten ist.

Hintergrund

 Seit März 2020 unterstützt der Bund mit den Ländern Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufler mit steuerbaren Zuschusshilfen, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie abzumildern. Die Überbrückungshilfeprogramme I bis III (Plus) waren zunächst bis 31.12.2021 befristet. Da das Infektionsgeschehen unvermindert anhält und damit auch Unternehmen und Freiberufler unverändert von coronabedingten Umsatzausfällen betroffen sind, hat der Bund die bisherigen Zuschusshilfen abermals modifiziert und bis 31.3.2022 verlängert. Er setzt damit die Ergebnisse der MPK-Beschlüsse vom 2.12.2021 (Ziff.20) und 21.12.2021 (Ziff.13) um.

Was ist zu beachten?

 Mit der verlängerten Überbrückungshilfe (ÜHi IV) gelten im Kern die bisherigen Förderbedingungen fort. Neu ist insbesondere: Weiterlesen

Eckpunkte der Förderung durch Überbrückungshilfe IV stehen – FAQ stehen aus!

Am 2.12.2021 haben sich BMF und BMWi auf Eckpunkte der bis 31.3.2022 verlängerten ÜHi III Plus bzw. Neustarthilfe Plus mit dem neuen Programm ÜHi IV geeinigt. Was bedeutet das für potentielle Antragsteller?

Hintergrund

Ich habe kürzlich berichtet: Die Überbrückungshilfe (ÜHi)-Programme I – III sind abgeschlossen, für die ÜHi III Plus und die Neustarthilfe Plus im Förderzeitraum von Juli bis Ende Dezember 2021 sind Anträge noch bis 31.3.2022 möglich. Die Finanzhilfen sollen dabei mit Modifikationen als neue „Überbrückungshilfe (ÜHi) IV“ fortgeführt werden.

Jetzt stehen erste Eckpunkte fest, die Details werden aber noch in den angekündigten FAQ geregelt, die bislang (Stand 9.12.2021) noch nicht vorliegen.

Was gilt jetzt?

Aktuell gilt bis 31.12.2021 die Überbrückungshilfe III Plus und für Selbständige die Neustarthilfe Plus. In beiden Programmen können aktuell Anträge gestellt werden und in beiden Programmen erfolgen Auszahlungen. Seit 8.12.2021 ist auch die Endabrechnung der (früheren) Neustarthilfe durch prüfende Ditte möglich. Seit 8.12.2021 ist auch ein Wechsel der prüfenden Dritten bei den Überbrückungshilfe-Programmen möglich. Weiterlesen