Corona-Wirtschaftshilfen: Antragsfristen erneut verlängert – Worauf Selbstständige und Unternehmen jetzt achten müssen

Das BMWi hat jetzt mitgeteilt, dass die Antragsfristen bei November-/Dezemberhilfe, Neustarthilfe und Überbrückungshilfe erneut verlängert werden. Worauf müssen Antragsteller jetzt achten?

Hintergrund

Über die Corona-Wirtschaftshilfe-Programme des Bundes habe ich hier im Blog immer wieder berichtet (Sie finden meine Beiträge unter dem Suchbegriff Wirtschaftshilfe). Die jeweils eigenständigen Programme waren zeitlich befristet und sind deshalb von vielen an sich antragsberechtigten Unternehmen oder Solo-Selbständigen erst gar nicht beantragt worden, weil offensichtlich die Antragsfrist abgelaufen war.

Doch jetzt hat das BMWi für etliche Programme (auch rückwirkend) die Antragsfristen verlängert. Das kann für viele wegen Corona-Auswirkungen in wirtschaftliche Not geratene Unternehmen bares Geld wert sein. Die Antragstellung – je früher desto besser – kann sich also lohnen.

Welche Fristen sind verlängert? Weiterlesen

Corona-Hilfen für Künstler verbessert

Die Neustarthilfe im Rahmen der Überbrückungshilfe III wird auf „unständig“ und kurzfristig Beschäftigte im künstlerischen Bereich erweitert. Davon profitieren viele darstellende Künstler, die nur kurzfristig für ein Gastspiel beschäftigt werden.

Neustarthilfe für unständig beschäftigte Künstler – Hintergrund

Bereits mit dem Beschluss der Ministerpräsidenten der Länder und der Bundeskanzlerin (MPK) vom 19.1.2021, mit dem der bundesweite Lockdown bis 14.2.2021 verlängert worden ist, hatte der Bund eine abermalige Verbesserung der Überbrückungshilfe III ankündigt (MPK-Beschluss v. 19.1.2021, Ziff. 14). Über die konkreten Vereinfachungen und Erweiterungen der Überbrückungshilfe hat das BMF am 5.2.2021 auf den Internetseiten informiert (Bundesfinanzministerium – Überbrückungshilfe vereinfacht und verbessert).

Für weitere Details hierzu lesen Sie unsere NWB Online-Nachricht: Corona | Neustarthilfe für Beschäftigte in den Darstellenden Künsten (BMWi)  

Bewertung

Die Entscheidung der Bundesregierung ist im Interesse der Lebenserhaltung der Kultur- und Kreativwirtschaft zu begrüßen. Bislang konnten Angehörige der Kulturszene zwar auch schon von der Corona-Finanzhilfen des Bundes profitieren, allerdings nur als Soloselbständige oder unselbstständig Beschäftigte. Künstler, wie z.B. Schauspieler/-innen, die nicht dauerhaft festangestellt sind, fielen bei den Hilfsprogrammen bislang „durch den Rost“, weil sie jeweils nur für einzelne Gastspiele („unständig“) beschäftigt sind.

Kultur- und Kreativschaffende, denen durch die jetzige Krise das Einkommen oder die wirtschaftliche Existenz wegbricht, haben zwar grundsätzlich weiterhin vereinfachten Zugang zu Leistungen der Grundsicherung und zum Kurzarbeitergeld. Diese Regelungen gelten bis zum 31.3.2021. Allerdings müssen hierfür die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere eine Mindestbeschäftigungsdauer erfüllt sein, was in der Regel nicht der Fall ist.

Zusätzliche Hilfsprogramme für Künstler und Kreative gibt es zudem auch auf Länderebene. Hierüber informiert die Bundesregierung auf ihren Webseiten mit einem Überblick (Corona: Hilfen für Künstler und Kreative (bundesregierung.de).

Quellen

Update: BMF veröffentlicht Eckpunkte der vereinfachten und erweiterten Überbrückungshilfe III

Das BMF hat am 19.1.2021 auf seiner Website über erste wichtige Details der abermals verbesserten Überbrückungshilfe III informiert. Abschlagszahlungen sollen bereits im Februar erfolgen, die finale Bearbeitung der Anträge und Auszahlung im März 2021.

Hintergrund

Die Überbrückungshilfe III (Bundesfinanzministerium – Umfangreiche Erweiterung der Corona-Hilfen) steht einerseits für den Monat Dezember den seit dem 16.12.2020  bundesweit geschlossenen Unternehmen zur Verfügung. Ab Januar 2021 gilt sie für alle Unternehmen, die von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen sind – also sowohl für die jetzt im Dezember neu bundesweit geschlossenen Unternehmen wie auch für diejenigen, die im November oder Dezember die „November“- bzw. „Dezemberhilfe“ erhalten haben. Die Überbrückungshilfe III sieht Zuschüsse zu den fixen Kosten der Unternehmen vor und schließt sich an die Überbrückungshilfe II an. Über Eckpunkte des Überbrückungshilfe III -Programms (Jahn, NWB 2020 S. 3908) hat das BMWi zwar bereits am 23.12.2020 informiert (Überbrückungshilfe – verbessert, erweitert und aufgestockt! (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de), allerdings können die Finanzhilfen wegen ausstehender Software-Programmierung bis jetzt (Stand 20.1.2021) nicht beantragt werden.

BMF informiert über Erweiterung der Überbrückungshilfe III

Auf Basis des Lockdown-Verlängerungsbeschlusses vom 19.1.2021 haben BMWi und BMF am 19.1.2021 eine Vereinfachung und abermalige Verbesserung der Überbrückungshilfe III angekündigt. Das BMF hat am glichen Tag schon über wichtige Details informiert (Überbrückungshilfe III – Vereinfachung und Verbesserung der wirtschaftlichen Hilfen (bundesfinanzministerium.de). Die Eckpunkte lauten: Weiterlesen

BMWi: Abermalige Verbesserung der Corona-Finanzhilfen geplant

Bundesminister Altmaier will die Überbrückungshilfe III in der Corona-Krise abermals vereinfachen und erweitern. Was ist geplant und wie ist das zu bewerten?

Hintergrund

Seit März 2020 unterstützt der Bund Unternehmen und Soloselbständige während der Corona-Krise zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen mit finanziellen Hilfen, insbesondere nicht rückzahlbaren Zuschüssen. Hierüber habe ich zu Inhalt und Auswirkungen in der Praxis in diesem Blog immer wieder berichtet. Das jüngste Förderprogramm in diesem Kontext ist die Überbrückungshilfe III mit Neustarthilfe für Soloselbständige (Zeitraum 1.1. bis 30.6.2021): Anträge können noch nicht gestellt werden, Abschlagszahlungen sollen auf Antrag nach dem MPK-Beschluss vom 5.1.2021 (Ziff.11) noch im Januar 2021 fließen, die Antragsbearbeitung und Auszahlung soll bis Ende des ersten Quartals 2021 erfolgen.

Das Problem: Anträge können noch nicht gestellt werden, weil die erforderliche Antragssoftware noch nicht programmiert ist. Ohne Software des Bundes keine Antragstellung durch Steuerberater, ohne Antrag keine Antragsbearbeitung und Auszahlung. Wie bei der Vorläuferprogrammen (Überbrückungshilfe II; November- und Dezemberhilfen) zeigt sich: Die Antragsvoraussetzungen und Bewilligungsinhalte ändern sich fortlaufend, das Antragsverfahren ist kompliziert.

Das alles hat zur Folge, dass die dringend von den Berechtigten benötigten Finanzmittel zur Abwehr von Insolvenzen nicht (rechtzeitig) ankommen. Aber jetzt soll Abhilfe nahen.

Was plant das BMWi? Weiterlesen

Corona-Finanzhilfen: Ungleichbehandlung von erstmals von Schließung Betroffenen im Dezember?

Unternehmen und Selbständige, die erstmals seit 16.12.2020 von coronabedingten Schließungsmaßnahmen betroffen sind, erhalten keine pauschale Dezemberhilfe, sondern „nur“ Überbrückungshilfe III. Ist diese Ungleichbehandlung gerecht?

Hintergrund

Mit dem MPK-Beschluss vom 13.12.2020 werden die zunächst bis zum 20.12.2020 befristeten Beschränkungen und Schließungsverbote für die Zeit vom 16.12.2020 bis 10.1.2020 verlängert. Das bedeutet u.a.: Der Einzelhandel mit Ausnahme des Einzelhandels für Lebensmittel, der Wochenmärkte für Lebensmittel, Direktvermarktern von Lebensmitteln, der Abhol- und Lieferdienste, der Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, der Apotheken, der Sanitätshäuser, der Drogerien, der Optiker, der Hörgeräteakustiker, der Tankstellen, der Kfz-Werkstätten, der Fahrradwerkstätten, der Banken und Sparkassen, der Poststellen, der Reinigungen, der Waschsalons, des Zeitungsverkaufs, der Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, des Weihnachtsbaumverkaufs und des Großhandels wird ab dem 16.12.2020 bis zum 10.1.2021 geschlossen.

Der Verkauf von non-food Produkten im Lebensmitteleinzelhandel, die nicht dem täglichen Bedarf zuzuordnen sind, kann ebenfalls eingeschränkt werden und darf keinesfalls ausgeweitet werden. Gleiches gilt in größerem Umfang für andere Gewerbezweige, die bislang nicht von Schließung betroffen waren, aber jetzt seit 16.12.2020 in gleicher Weise schließen müssen, z.B. Friseure.

Abweichende Dezemberhilfen für erstmals von Schließung betroffenen Gewerbetreibenden

Die Überbrückungshilfe III steht nach den MPK-Beschlüssen vom 13.12.2020 im Dezember 2020 für die Unternehmen zur Verfügung, die aufgrund des Beschlusses der MPK vom 13.12.2020 im Dezember zusätzlich, also – wie z.B. weite Bereiche des Einzelhandels ab 16.12.2020 „erstmals geschlossen“ werden. Der Kreis der antragsberechtigten Unternehmen umfasst dabei sowohl die direkt geschlossenen Unternehmen wie auch diejenigen Unternehmen mit einem sehr starken Geschäftsbezug zu den direkt geschlossenen Unternehmen (indirekt Betroffene).

Für diese Unternehmen gilt ein Förderhöchstbetrag von 500.000 Euro pro Monat. Es sollen Abschlagszahlungen entsprechend der Regelungen der außerordentlichen Wirtschaftshilfen (maximal 50.000 Euro) ermöglicht werden.

Allerdings: Anders behandelt werden die Gewerbezweige, die schon vor dem 16.12.2020 schließen mussten und auch für den restlichen Dezember geschlossen bleiben. Diese Betriebe erhalten (wie schon im November die „Novemberhilfe“ die sog. „Dezemberhilfe“: Diese wird nun – aufgrund der am 13.12.2020 von der MPK beschlossenen Verlängerung der Schließungen bis zum 10.1.2021 –  für die Dauer der Schließung im Dezember 2020 im Rahmen der Vorgaben des EU-Beihilferechts verlängert, also bis 31.12.2020.

Auswirkungen in der Praxis

Das bedeutet in der Praxis, dass alle von Schließungsanordnungen betroffenen Soloselbständigen, Einrichtungen und Unternehmen für den gesamten Monat Dezember 2020 nach den bisherigen Grundsätzen der „Novemberhilfe“ verlorene Zuschüsse bis 75 % des Vorjahresumsatzes ersetzt erhalten können. Diese pauschale Umsatzerstattung ohne konkreten Fixkostennachweis ist allerdings auf Dezember 2020 beschränkt. Für den Schließungszeitraum vom 1.1. bis 10.1.2021 kommt – für alle Gewerbetreibenden – eine Kompensation nur noch im Rahmen der Überbrückungshilfe III in Betracht.

Diejenigen, die im Dezember nicht unmittelbar von Schließungsanordnungen, aber von starken Umsatzrückgängen betroffen sind, können für den gesamten Dezember, also auch für den Zeitraum ab 16.12.2020 hingegen nur Überbrückungshilfe III beantragen.

Bewertung

Eine pauschale Umsatzerstattung bis zu 75 % des Vorjahresumsatzes für den gesamten Dezember 2020 stellt die schon vor dem 16.12.2020 besser als diejenigen, die erst ab 16.12.2020 schließen müssen. Denn Letztere erhalten keinen pauschalierten Umsatzausfall erstattet, sondern nur eine Fixkostenerstattung, die aber einen Umsatzausfall von mindestens 40 % voraussetzt und bei mehr als 70 % Umsatzausfall maximal 90 % der nachgewiesenen Fixkosten beträgt, in Ausnahmefällen höchstens bis zu 500.000 Euro/Monat.

Weil diesen Betrag nur die wenigstens Betriebe erreichen werden, viele nicht einmal die Zugangsvoraussetzungen des Mindestausfalls vom Umsatz erfüllen, ist die Mehrzahlt der Unternehmen, die seit 16.12.2020 schließen müssen, tendenziell benachteiligt: In Bezug auf die Nachweispflichten und in Bezug auf die Zuschusshöhe.

Ist diese Ungleichbehandlung gerechtfertigt? Zunächst: Bei allen Corona-Finanzhilfen in Form von Zuschüssen handelt es sich um staatliche Subventionen, auf die bekanntermaßen kein Rechtsanspruch besteht. Richtig war auch das frühzeitige Signal der Politik, dass es jedenfalls ab Januar 2021 keine weitere Januarhilfe als pauschalen Umsatzausfallersatz geben kann – zu teuer.

Wenn der Staat sich aber zeitliche beschränkte prozentuale Umsatzerstattungen leistet, sollte er die von Schließungsmaßnahmen betroffenen Wirtschaftszweige auch gleich behandeln – auch wenn`s teuer wird. Das Gegenargument, dass bei von erstmals ab 16.12.2020 von Schließung betroffenen Unternehmen (wie Innenstadteinzelhandel ohne Lebensmittel) auch Sonderabschreibungen ermöglicht werden, überzeugt nicht: Denn Abschreibungen beinhalten einen Steuervorteil, der einen steuerlichen Gewinn voraussetzt – genau daran fehlt es aber derzeit….

Quellen:

MPK-Beschluss vom 13.12.2020:

Beschluss der Telefonkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 13. Dezember 2020 (bundesfinanzministerium.de)

Verbesserte Überbrückungshilfe III (BMF)

Für weitere Informationen lesen Sie unsere NWB Online-Nachricht v. 21.12.2020

Nach „hartem Lockdown“: Bund bessert Dezemberhilfe und Überbrückungshilfe III nochmals nach!

Nach dem von der Konferenz der Bundeskanzlerin und Ministerpräsidenten (MPK) am 13.12.2020 beschlossenen harten Lockdown ab 16.12.2020 bis 10.1.2021 hat der Bund abermals die Corona-Finanzhilfen nachgebessert. Eine teure, aber notwendige Finanzmaßnahme!

Hintergrund

Die Überbrückungshilfe unterstützt Unternehmen, Soloselbständige sowie Freiberufler/-innen, die von den Maßnahmen zur Corona-Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind. Es handelt sich um Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Nach der Überbrückungshilfe I (Juni bis einschließlich August 2020) läuft die Überbrückungshilfe II für den Zeitraum September bis Dezember 2020) derzeit noch bis zum 31.12.2020; sie kann noch bis 31.1.2021 beantragt werden.

Parallel, allerdings nicht zusätzlich für denselben Zeitraum, gibt es seit 25.11.2020 die „außerordentliche Wirtschaftshilfe“ (sog. Novemberhilfe) des Bundes, die sich auf den Zeitraum 2.11.2020 bis 30.11.2020 bezieht und pauschalierte Kompensationszahlungen für Corona-schließungsbedingte Umsatzausfälle beinhaltet. Diese Novemberhilfe ist zunächst nach dem von der MPK am 25.11.2020 bis 20.12.2020 verlängerten „Lockdown light“ verlängert worden („Dezemberhilfe“). Bereits am 13.11.2020 hat das BMF erste Eckpunkte für eine erweiterte „Überbrückungshilfe III“  für den Zeitraum vom 1.1.2021 bis 30.6.2021 auf seiner Website veröffentlicht , die am 27.11.2020 aktualisiert wurden. Als Reaktion auf den von der MPK am 13.12.2020 verhängten „harten Lockdown“ vom 16.12.2020 bis 10.1.2021 haben BMF und BMWi die Finanzhilfen jetzt abermals verbessert (Verbesserte Überbrückungshilfe III). Darüber werde ich ausführlich in NWB Heft 52/2020 berichten.

Dezemberhilfe und Überbrückungshilfe nochmals nachgebessert

Die Dezemberhilfe wird für die Dauer der Schließung im Dezember 2020 im Rahmen der Vorgaben des EU-Beihilferechts verlängert. Das bedeutet in der Praxis, dass alle von Schließungsanordnungen betroffenen Soloselbständigen, Einrichtungen und Unternehmen für den gesamten Monat Dezember 2020 nach den bisherigen Grundsätzen der „Novemberhilfe“ verlorene Zuschüsse bis 75 % des Vorjahresumsatzes ersetzt erhalten können. Weiterlesen