Fallstrick: Arbeit auf Abruf beim Minijob

Minijobs sind gut geeignet, schwer absehbare Arbeitsspitzen im Unternehmen abzudecken. Es kommt daher nicht selten vor, dass Minijobber auf Abruf ihrem Arbeitgeber zur Verfügung stehen (sog. Arbeit auf Abruf). Ist beispielsweise in der Gastronomie viel los, wird kurzfristig telefonisch Verstärkung geholt. Eine Gesetzesänderung sorgt hier ab 2019 für einen Fallstrick.


Was hat sich geändert?

Eine Änderung im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist die Ursache. Hierin heißt es ab 2019 in § 12 TzBfG:

„Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. 3 Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. 4 Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen.“

 Worin liegt das Problem?

Besteht mit dem Minijobber kein Arbeitsvertrag oder enthält ein bestehender Arbeitsvertrag keine Aussage zur wöchentlichen Arbeitszeit, gilt für die Sozialversicherung regelmäßig eine Arbeitszeit von 20 Wochenstunden. Bis 2018 wurden hier nur 10 Arbeitsstunden angenommen. Diese Verdoppelung hat Konsequenzen. Sie ahnen es vielleicht, hier kommt das Thema „Mindestlohn“ ins Spiel. Weiterlesen

Mehr Teilzeitbeschäftigte haben künftig bei Überstunden Anspruch auf Zuschlag

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Rechtsposition von Teilzeitbeschäftigten gestärkt. Danach haben Teilzeitkräfte bei Überstunden künftig deutlich öfter Anspruch auf einen Mehrarbeitszuschlag. Dieser wird nicht erst dann fällig, wenn der betroffene Arbeitnehmer mehr arbeitet als seine in Vollzeit beschäftigten Kollegen. Vielmehr ist der Zuschlag bereits dann zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer mehr arbeitet als individuell vereinbart. Das schreibt das BAG in seinem aktuellen Urteil vom 19.12.2018 (Az: 10 AZR 231/18).

Sachverhalt

In dem konkreten Fall ging es um die Klage einer stellvertretenden Filialleiterin, die bei dem beklagten Arbeitgeber, einem Unternehmen der Systemgastronomie, in Teilzeit beschäftigt war. Mit ihr wurde eine Jahresarbeitszeit vereinbart, die unterhalb der Jahresarbeitszeit einer Vollzeitkraft lag. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Manteltarifvertrag für die Systemgastronomie Anwendung. Dieser sieht u.a. Zuschläge für Mehrarbeit vor. Die Beklagte hatte die von der Klägerin geleistete Arbeitszeit nur mit dem Grundgehalt vergütet. Soweit die Klägerin Mehrarbeit über ihre vereinbarte Jahresarbeitszeit hinaus geleistet hatte, erhielt sie dafür keinen Zuschlag. Die Beklagte begründete dies damit, die Arbeitszeit der Klägerin habe nicht die Jahresarbeitszeit einer Vollzeittätigkeit überschritten und sei damit keine Mehrarbeit i.S.d. Tarifvertrags. Die Klägerin erhob daraufhin Klage auf Zahlung der tariflichen Mehrarbeitszuschläge.

Entscheidung des Gerichts Weiterlesen

Brückenteilzeit vom Bundestag beschlossen – Segen oder Fluch?

Der Bundestag hat am 18.10.2018 das „Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brückenteilzeit“ beschlossen. Damit erhalten Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeit. Die Brückenteilzeit gilt ab 1.1.2019.

Hintergrund

Schon bislang kannte das deutsche Arbeitsrecht eine Vielzahl von Teilzeitmöglichkeiten: Ob Elternzeit (Bundeselterngeld- und Erziehungsgesetz), Pflegezeit (Pflegezeitgesetz) oder Familienpflegezeit (Familienpflegegesetz) – alle sehen ein Rückkehrrecht des Arbeitnehmers vor. Bei der Teilzeit von Arbeitnehmern nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz war das bislang anders. Ab 1.1.2019 werden aber auch Teilzeitbeschäftigte ein umfassendes Rückkehrrecht zur ursprünglichen Arbeitszeit haben. Weiterlesen