Seit nunmehr einigen Jahren sind die Vorgaben für elektronische Kassensysteme und Registrierkassen deutlich verschärft worden. Der im Jahr 2016 eingeführte § 146a AO und die Kassensicherungsverordnung aus dem Jahr 2017 zogen nach der Inkraftsetzung der Bonpflicht weitere umfassende technische Änderungen für Kassensysteme nach sich.
Es besteht etwa seit dem 01.01.2020 die Pflicht, jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem i.S.d. § 146a Abs. 1 Satz 1 AO i.V. mit § 1 Satz 1 KassenSichV sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen (§ 146a Abs. 1 Satz 2 AO). Da es bei der Erarbeitung der entsprechenden technischen Sicherheitsstandards durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu Verzögerungen kam und entsprechende Sicherheitsmodule nicht rechtzeitig am Markt verfügbar waren, hatte das BMF eine Nichtbeanstandungsregelung (bis zum 30. September 2020) getroffen. Besonderheiten ergaben sich darüber hinaus für solche Kassensysteme, die nach dem 25.11.2010, aber vor dem 01.01.2020 angeschafft wurden.
Sonderregelung läuft aus Weiterlesen