TSE-Pflicht für – zunächst nicht aufrüstbare – Registrierkassen seit 01.01.2023

Seit nunmehr einigen Jahren sind die Vorgaben für elektronische Kassensysteme und Registrierkassen deutlich verschärft worden. Der im Jahr 2016 eingeführte § 146a AO und die Kassensicherungsverordnung aus dem Jahr 2017 zogen nach der Inkraftsetzung der Bonpflicht weitere umfassende technische Änderungen für Kassensysteme nach sich.

Es besteht etwa seit dem 01.01.2020 die Pflicht, jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem i.S.d. § 146a Abs. 1 Satz 1 AO i.V. mit § 1 Satz 1 KassenSichV sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen (§ 146a Abs. 1 Satz 2 AO). Da es bei der Erarbeitung der entsprechenden technischen Sicherheitsstandards durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu Verzögerungen kam und entsprechende Sicherheitsmodule nicht rechtzeitig am Markt verfügbar waren, hatte das BMF eine Nichtbeanstandungsregelung (bis zum 30. September 2020) getroffen. Besonderheiten ergaben sich darüber hinaus für solche Kassensysteme, die nach dem 25.11.2010, aber vor dem 01.01.2020 angeschafft wurden.

Sonderregelung läuft aus Weiterlesen

Neuigkeiten bei elektronischen Kassensystemen – Zertifizierte Cloud TSE-Systeme verfügbar

Nach dem sog. Kassengesetz (BGBl 2016 I S. 3152) müssen Unternehmen mit elektronischen Kassensystemen zum Manipulationsschutz einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) bei Kassenaufzeichnungen. Wer hierbei auf eine cloudbasierte TSE-Lösung setzt, muss diese bis 31.3.2021 umsetzen.

Was jetzt in der Praxis zu tun ist. Weiterlesen

Cloudbasierte TSE-Lösung: Plant das BSI Änderungen?

Nach aktuellen Verlautbarungen von führenden Wirtschaftsverbänden plant das BSI weitergehende Anforderungen an die betriebliche Anwenderumgebung für eine Zertifizierung von cloud-basierten TSE-Lösungen zu stellen. Was bedeutet das für die Unternehmen?

Hintergrund:

Mit § 146a AO sind bereits zum 01.01.2020 neue Regeln für elektronische oder computergestützte Kassensysteme und Registrierkassen in Kraft getreten. Die neuen Anforderungen werden vor allem durch die sog. Kassensicherungsverordnung geregelt. Die Bundesregierung hatte diese Verordnung zwar bereits im Herbst 2017 erlassen. Ihre Inhalte sind grundsätzlich jedoch erst seit dem 1.1.2020 anzuwenden.

Zukünftig müssen alle mit elektronischen Kassensystemen aufgezeichneten Daten durch eine zertifizierte TSE geschützt werden. Diese sichert, dass Kasseneingaben mit Beginn des Aufzeichnungsvorgangs protokolliert und später nicht mehr unerkannt verändert werden können. Die Kassensysteme und TSEs müssen beim Finanzamt an- und auch abgemeldet werden. Unternehmer haben einen Monat Zeit, um nach der Anschaffung oder der Außerbetriebnahme diese Mitteilung gegenüber dem Finanzamt zu erstatten.

Die Nachrüstung der Kassen war ursprünglich bis zum 01.01.2020 vorgesehen. Weiterlesen

TSE-Nachrüstung von elektronischen Kassen: Haussegen zwischen BMF und Länderfinanzministern hängt schief!

In einem neuen Schreiben vom 18.8.2020 ist das BMF der Ansicht, dass die von 15 Ländern (außer Bremen) beschlossene Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung gegen geltendes Recht verstößt. Wie sollen sich Unternehmer in diesem eskalierenden Streit nun verhalten? Weiterlesen

BMF klärt steuerliche Behandlung der Implementierungskosten einer TSE bei elektronischen Kassen

Das BMF hat ein Schreiben zur steuerlichen Behandlung der Kosten der erstmaligen Implementierung einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung sowie einer digitalen Schnittstelle veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 21.8.2020 – IV A 4 – S 0316-a/19/10006 :007). Die gute Nachricht: Die Kosten der nachträglichen erstmaligen Ausrüstung sind aus Vereinfachungsgründen in voller Höhe sofort abziehbare Betriebsausgaben!

Hintergrund

Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (sog. Kassengesetz v. 22.12.2016, BGBl 2016 I S.3152) ist § 146a AO eingeführt worden. Nach § 146a Abs.1 S.1, § 1 S.1 KassenSichV ist seit 1.1.2020 jedes elektronische Kassensystem mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (tSE) zu sichern, die gewährleistet, dass Kasseneingaben mit Beginn des Aufzeichnungsvorgangs protokolliert und später nicht mehr unerkannt verändert werden können.

Eine flächendeckende Aufrüstung der Kassensysteme mit tSE war zum 1.1.2020 nach Aussage der Bundesregierung (BT-Drs. 19/18393) nicht erreichbar, weil das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) erst im Dezember 2019  Zertifizierungen bzw. vorläufige Freigaben für hardwarebasierte Lösungen  aussprechen konnte; deswegen gibt es eine Übergangsfrist bis 30.9.2020, die das BMF verfügt hatte (BMF-Schreiben v. 6.11.2019 – IV A 4 – S 0319/19/10002:001, Dok 2019/0891800). Eine Verlängerung hat das BMF im Juni 2020 abgelehnt.

Dennoch haben sich die Bundesländer – bis auf das Land Bremen – eine Billigkeitsregelung erlassen, nach der eine fehlende tSE-Nachrüstung bis 31.3.2021 nicht beanstandet wird, wenn die Nachrüstung bis zum 30.9.2020 wenigstens beauftragt wird – ich habe berichtet.

BMF klärt steuerliche Behandlung der Kosten der Implementierung von TSE und der einheitlichen digitalen Schnittstelle

Mit dem aktuellem Schreiben vom 21.8.2020 hat das BMF zur steuerlichen Behandlung der Kosten nach § 4 KassenSichV Stellung genommen, danach gilt folgendes: Weiterlesen

Kassengesetz: Nichtbeanstandung bei fehlender tSE-Aufrüstung jetzt in 15 Bundesländern

Bis auf das Land Bremen wollen jetzt alle restlichen Bundesländer nicht beanstanden, wenn ein Unternehmer mit Computerkasse die erforderliche tSE-Aufrüstung nicht bis 30.9.2020, sondern erst bis 31.3.2020 umsetzt. Worauf ist jetzt zu achten?

Hintergrund

Mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.2016 (BGBl 2016 I S. 3000 – kurz: Kassengesetz) wurden Unternehmen verpflichtet, ihre elektronischen Kassen(-systeme) ab dem 1.1.2020 mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (tSE) aufzurüsten. Angesichts der erheblichen Verzögerungen bei der Zertifizierung von tSE-Lösungen durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und der verspäteten Verfügbarkeit am Markt hatte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) auf Grund der Intervention des DIHK und anderer Verbände mit Schreiben vom 6.11.2019 eine Nichtbeanstandungsregelung bis zum 30.9.2020 erlassen.

Wegen der coronabedingten Belastungen der Unternehmen einerseits und der weiterhin ausbleibenden Zertifizierung von Cloud-Lösungen andererseits hatte der DIHK gegenüber dem BMF eine weitere Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung über den 30.9.2020 hinaus angemahnt. Das BMF hatte jedoch in einem Schreiben an die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft – trotz eines gegenteiligen Mehrheitsvotums der mit dem Steuervollzug befassten Bundesländer – eine Anpassung der Frist abgelehnt (ich hatte berichtet).

15 Bundesländer verlängern Nichtbeanstandungsfrist bis 31.3.2021 Weiterlesen

Kassengesetz – worauf Gewerbetreibende jetzt bei elektronischen Kassen achten sollten

Das seit 1.1.2020 geltende, allerdings bereits 2016 beschlossene sog. Kassengesetz (BGBl 2016 I S. 3152) wird in der öffentlichen Wahrnehmung häufig auf die Folgen der Belegeausgabepflicht (Kassenbonpflicht) reduziert.

Für Unternehmen wird allerdings inzwischen die erforderliche Aufrüstung von elektronischen Kassen(systemen) mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (tSE) dringlich. Worauf müssen Gewerbetreibende jetzt schnellstens achten? Weiterlesen