Oftmals werden entlassene Arbeitnehmer nach einer Werksschließung in einer Auffanggesellschaft, einer sog. Transfergesellschaft, weiterbeschäftigt – so etwa die Mitarbeiter des ehemaligen OPEL-Werks in Bochum. Die Arbeitnehmer erhalten – ggf. neben der Abfindung – Transferkurzarbeitergeld von der Arbeitsagentur sowie Aufstockungsbeträge von der Transfergesellschaft. Das FG Münster hatte entschieden, dass die Aufstockungsbeträge der sog. Fünftel-Regelung unterliegen (Urteil vom 15.11.2017, 7 K 2635/16 E; a.A. FG Köln vom 6.12.2017, 14 K 1918/17). Soeben hat der BFH jedoch entschieden, dass Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld, die ein Arbeitnehmer von einer Transfergesellschaft erhält, in der er übergangsweise „beschäftigungslos angestellt“ ist, laufender Arbeitslohn sind. Sie unterliegen damit nicht dem ermäßigten Steuertarif. Der BFH (Urteil vom 12.3.2019, IX R 44/17) hat das positive Urteil des FG Münster aufgehoben.
Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld sind laufender Arbeitslohn
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