„In der Kürze liegt die Würze.“ – Manchmal aber auch das Missverständnis.
Das FG Baden-Württemberg führt in einer Pressemitteilung zum Urteil vom 9. Februar 2017 (Az. 1 K 841/15) aus, dass Verluste aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage auch bei negativer Gewinnprognose steuerlich anzuerkennen sein können.
Diese Aussage erscheint weitreichend – und stellt verlockend so manche Streitbeilegung im Rechtsbehelfsverfahren mit der Finanzverwaltung in Aussicht.
Es lohnt sich jedoch, das Urteil im Detail nachzuvollziehen.
Vorwarnung: Für den steuerlichen Berater ist (nur) Enttäuschung vorprogrammiert.
Denn die Pressemitteilung kann nicht wirklich halten, was sie zunächst verspricht…