Ehegatten werden regelmäßig zusammen zur Einkommensteuer veranlagt (§ 26 EStG). Ausnahmen: Die Einzelveranlagung ist günstiger oder einer der Ehegatten wählt die Einzelveranlagung; zum Beispiel im Trennungsfall. Im Außenverhältnis haften Ehegatten – trotz Trennung – als Gemeinschuldner für die Einkommensteuer.
Sie können sich vorstellen, dass es hierdurch bei Arbeitnehmerfällen z.B. bei der Steuerklassenkombination III/V bei dem einen zu einer hohen Nachzahlung und beim anderen zu einer hohen Erstattung kommen kann. Weiterlesen