Beschäftigte sollen künftig im Homeoffice arbeiten müssen, wenn ihnen dies möglich ist. Das haben Bundestag (21.4.2021) und Bundesrat (22.4.2021) mit der „Notbremse“ im Infektionsschutzgesetz (IfSG) beschlossen. Außerdem wird die Testangebotspflicht für Arbeitgeber verschärft.
Hintergrund
Die am 20.01.2021 vom Bundeskabinett beschlossene SARS-CoV2-Arbeitsschutzverordnung des BMAS ist seit 27.01.2021 in Kraft und galt zunächst bis zum 15.03.2021. Kernpunkt ist die Verpflichtung des Arbeitgebers, Homeoffice der Arbeitnehmer zu ermöglichen, wo immer dies möglich ist. Am 10.03.2021 hat das Bundeskabinett die Corona-ArbSchV bis 30.04.2021 verlängert und teilweise ergänzt. Mit der am 13.04.2021 vom Bundeskabinett beschlossenen 2.ÄndV wurde die Corona-ArbSchV um eine Testverpflichtung der Arbeitgeber für ihre Beschäftigten ergänzt und die Geltungsdauer der Corona-ArbSchV bis 30.6.2021 verlängert.
Jetzt hat das Bundeskabinett am 21.4.2021 die 3.ÄndV zur Corona-ArbSchV beschlossen. Weiterlesen