Update CoronaArbSchV: Verlängerung der Testangebotspflicht auf Kosten der Arbeitgeber?

Nach dem jüngsten MPK-Beschluss vom 10.8.2021 soll der Bund unter anderem zur Vermeidung betrieblicher Infektionen die CoronaArbSchV an die aktuelle Situation anpassen und verlängern. Was bedeutet das für die Testangebotsverpflichtung der Unternehmen?

Hintergrund

Die aktuell geltende 4.Änderung der Corona-ArbSchV vom 23.6.2021 ist am 1.7.2021 in Kraft getreten und tritt mit Ablauf des 10.9.2021 wieder außer Kraft (§ 5 S. 2 Corona-ArbSchV). § 4 Corona-ArbSchV verpflichtet Arbeitgeber ihren Beschäftigten, soweit sie nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal pro Woche kostenfrei einen Corona-Test zur Verfügung zu stellen und dieses Testangebot einschließlich beauftragter Dienstleister bis 10.9.2021 auch zu dokumentieren. Mit dieser Testangebotspflicht korrespondiert allerdings grundsätzlich keine Abnahmepflicht der Arbeitnehmer, erst recht besteht keine Informationspflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber über das Testergebnis, bei positivem Ergebnis aber eine Absonderungspflicht.

Was ist nach dem MPK-Beschluss zu erwarten?

Nach Ziff. II.8. des MPK-Beschlusses vom 10.8.2021 wird der Bund zur Verhinderung betrieblicher Infektionen mit dem Coronavirus die bestehenden Arbeitsschutzmaßnahmen an die aktuelle Situation anpassen und verlängern. Weiterlesen

Corona: Testangebotspflicht für Unternehmen gestartet

Seit dem 20.4.2021 sind Arbeitgeber verpflichtet, ihren nicht ausschließlich im Homeoffice Beschäftigten kostenlose Corona-Testangebote zu machen.

Was ist dabei zu beachten?

Hintergrund

Im MPK-Beschluss vom 22.3.2021 (Ziff.7) heißt es, die Unternehmen sollen „ihren in Präsenz Beschäftigten regelmäßige Testangebote machen“, „…mindestens einmal pro Woche und bei entsprechender Verfügbarkeit zwei Mal pro Woche angeboten und auch bescheinigt werden.“ Weiter heißt es, dass die Wirtschaftsverbände Anfang April einen Umsetzungsbericht vorlegen, wieviel Unternehmen sich beteiligen.

Nach der Anfang April durchgeführten Evaluation hat die Bundesregierung eine Verpflichtung der Arbeitgeber für Testangebote an ihre Beschäftigten für erforderlich gehalten. Das BMAS hat daraufhin am 13.4.2021 beschlossene geänderte und erweiterte Corona-ArbSchV am 15.4.2021 in Bundesanzeiger veröffentlicht (BAnz AT 15.4.2021 V 1), die am 20.4.2021 in Kraft getreten ist und bis 30.6.2021 gilt. Neben der Verlängerung der bislang geltenden Regelungen insbesondere zu Homeoffice-Angeboten ist Kernpunkt der Novelle ist die Einführung einer regelmäßigen Testverpflichtung der Arbeitgeber in Betrieben und Einrichtungen.

Was müssen Unternehmen konkret tun? Weiterlesen