Corona: Testangebotspflicht für Unternehmen gestartet

Seit dem 20.4.2021 sind Arbeitgeber verpflichtet, ihren nicht ausschließlich im Homeoffice Beschäftigten kostenlose Corona-Testangebote zu machen.

Was ist dabei zu beachten?

Hintergrund

Im MPK-Beschluss vom 22.3.2021 (Ziff.7) heißt es, die Unternehmen sollen „ihren in Präsenz Beschäftigten regelmäßige Testangebote machen“, „…mindestens einmal pro Woche und bei entsprechender Verfügbarkeit zwei Mal pro Woche angeboten und auch bescheinigt werden.“ Weiter heißt es, dass die Wirtschaftsverbände Anfang April einen Umsetzungsbericht vorlegen, wieviel Unternehmen sich beteiligen.

Nach der Anfang April durchgeführten Evaluation hat die Bundesregierung eine Verpflichtung der Arbeitgeber für Testangebote an ihre Beschäftigten für erforderlich gehalten. Das BMAS hat daraufhin am 13.4.2021 beschlossene geänderte und erweiterte Corona-ArbSchV am 15.4.2021 in Bundesanzeiger veröffentlicht (BAnz AT 15.4.2021 V 1), die am 20.4.2021 in Kraft getreten ist und bis 30.6.2021 gilt. Neben der Verlängerung der bislang geltenden Regelungen insbesondere zu Homeoffice-Angeboten ist Kernpunkt der Novelle ist die Einführung einer regelmäßigen Testverpflichtung der Arbeitgeber in Betrieben und Einrichtungen.

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