Man sollte meinen, dass insbesondere zwischen zwei so verwandten Themen wie dem Erbschaftsteuerrecht und dem Erbrecht ein gewisser Gleichklang herrscht. Was Stiefkinder betrifft ist dies aber keinesfalls so und kann in der Praxis zu Problemen führen.
Ausweislich § 15 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG gehören neben den Kindern auch die Stiefkinder zur Steuerklasse I in Bezug auf die Erbschaft-oder Schenkungsteuer. Dies bedeutet: Ebenso wie leibliche Kinder wird ein persönlicher Freibetrag von 400.000 € gewährt und der steuerpflichtige Erwerb wird mit einem Eingangssteuersatz bei Steuerklasse I von 7 % besteuert. Weiterlesen