Die Ära der zeitlich befristeten Umsatzsteuersätze geht in Kürze zu Ende. Entsprechend bedarf es seitens der Steuerpflichtigen einer Auseinandersetzung mit der Frage, wie bestmöglich zu den alten Steuersätzen zurückgekehrt werden kann. Helfen dabei die Ausführungen der beiden BMF-Schreiben vom 30.06.2020 und vom 04.11.2020?
Hintergrund
Um die schwer angeschlagene Wirtschaft in der Corona-Krise zu entlasten, hatte sich die Bundesregierung am 03.06.2020 auf ein umfangreiches Konjunkturprogramm geeinigt. Unter anderem wurde – im Rahmen des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes eine zeitlich befristete Senkung der Umsatzsteuersätze beschlossen. Seit dem 01.07.2020 gilt damit in Deutschland folgende Besteuerung:
- der Regelsteuersatz wurde von 19% auf 16% gesenkt,
- der ermäßigte Umsatzsteuersatz wurde von 7% auf 5% gesenkt.
Die Befristung gilt lediglich vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020.
Damit steht in Kürze eine Rückführung zu den alten Steuersätzen an. Entsprechend stellen sich erneut viele Einzelfragen, die es zu klären gilt. Insbesondere solche Sachverhalte, die sowohl im alten als auch im neuen Jahr von Relevanz sind, bedürfen daher einer besonderen Betrachtung. Zu erwähnen sind etwa Anzahlungen und Vorauszahlungen, aber auch Dauerschuldverhältnisse und Abonnements. Weiterlesen