Nach § 3 Nr. 45 EStG sind die Vorteile eines Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Telekommunikationsgeräten steuerfrei. In LStH H 3.45 findet sich dazu aber das folgende Beispiel, das offenbar als Abschreckung gelten soll:
Der Arbeitgeber „kauft“ vom Arbeitnehmer ein Mobiltelefon zu einem nicht marktüblichen Preis von zum Beispiel 1 Euro und stellt es anschließend dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung zur Verfügung. Die Verbindungsentgelte des Arbeitnehmers werden nach dem „Kauf“ vom Arbeitgeber übernommen. Eine Steuerbefreiung der Verbindungsentgelte nach § 3 Nr. 45 EStG kommt nicht in Betracht, da der Kaufvertrag einem Fremdvergleich nicht standhält und es sich somit bei der Zurverfügungstellung des Mobiltelefons nicht um ein betriebliches Telekommunikationsgerät des Arbeitgebers handelt.
Interessanterweise hat es genau dieses Modell bis vor den BFH geschafft und dort sein „O.K.“ erhalten. LStH H 3.45 ist also hinfällig. Die Steuergestaltung gilt als zulässig. Der geldwerte Vorteil aus der Überlassung der Handys und der Übernahme der Verbindungsentgelte ist nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei (BFH-Urteile vom 23.11.2022, VI R 49/20, VI R 50/20, VI R 51/20).
Der Sachverhalt soll hier nicht weiter dargestellt werden, da er fast mustergültig dem oben genannten Beispiel entspricht. Bedeutender ist die Begründung des BFH, denn die hat es in sich. Weiterlesen