Das Augsburger Verwaltungsgericht hat ein Corona-Verkaufsverbot für Teile des Sortiments eines großen Supermarkts gekippt (VG Augsburg v. 21.1.2021 – AU 9 21.94). Supermärkte dürfen deshalb in Bayern seit 21.1.2021 wieder Artikel wie Haushaltswaren, Spielzeug und Sportartikel verkaufen, sofern diese zum „üblichen Sortiment“ gehören.
Hintergrund
Vor dem Hintergrund des Corona-Infektionsgeschehens erlassen die Länder nach Maßgabe der zuvor erfolgten politischen Abstimmungen von Bundeskanzlerin und Ministerpräsidenten (MPK-Beschlüsse) auf Basis des Bundes-Infektionsschutzgesetzes (IfSG) auf Länderebene Infektionsschutzmaßnahmen-Verordnungen. Diese Regelungen beschränken nicht nur das öffentliche und private Leben, sondern vor allem auch den Betrieb von Wirtschaftsbetrieben durch teilweise oder vollständige Schließungsanordnungen. Weiterlesen