Vor einigen Jahren haben Werbeagenturen folgendes Geschäftsmodell entdeckt: Sie erwerben einen Kleintransporter und bestücken diesen mit Werbeaufdrucken ihrer Kunden. Das Fahrzeug wird anschließend sozialen Einrichtungen, Vereinen, Verbänden oder gar Kommunen „kostenlos“ überlassen. Diese wiederum erfreuen sich, dass sie nur die laufenden Kfz-Kosten tragen müssen und stören sich nicht weiter daran, dass sie für die Unternehmen Meier, Müller oder Schulze Werbung betreiben, wenn sie mit dem Fahrzeug im Stadtgebiet umherfahren oder es an gut frequentierten Plätzen abstellen.
Es ergibt sich also eine Win-Win-Situation – und gewinnen will natürlich auch der Fiskus. Zum Jahresbeginn hat das Bayerische Landesamt für Steuern umfassend zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Überlassung von Werbemobilen Stellung genommen (Verfügung vom 3.1.2023, S 7119.1.1-3/6 St33, NWB FAAAJ-30385).
Interessierten Lesern dieses Blogs sei empfohlen, die Verwaltungsanweisung zur Hand zu nehmen, wenn sie einen entsprechenden Sachverhalt beurteilen müssen. Von Bedeutung sind unter anderem die Hinweise zur Verschaffung der Verfügungsmacht: Weiterlesen