Zahlungen von Jugendämtern an eine Tagesmutter sind nicht ausschließlich für Zwecke der Erziehung bestimmt und damit auch nicht nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei, so das Finanzgericht Münster in seinem Urteil vom 10.10.2019 – 6 K 3334/17 E.
Der Streitfall
Die Klägerin erzielt als Tagesmutter Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Zu ihren Einnahmen gehörten Zahlungen der Jugendämter sowie Essensgeldern, die von den Eltern der Kinder an sie gezahlt wurden.
Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass lediglich das Essensgeld zu versteuern sei und die Zahlungen der Jugendämter als Bezüge aus öffentlichen Mitteln zur Förderung der Erziehung nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei sind. Das Finanzamt behandelte jedoch sämtliche Zahlungen als steuerpflichtige Einnahmen. Weiterlesen