Keine Entstehung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses durch Änderungsvereinbarung

In dem vom BGH (Urteil 17.05.2017 – 7 AZR 301/15) entschiedenen Streitfall war ein Arbeitnehmer befristet eingestellt worden. Es handelte sich um den Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 (Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG),  § 21 Absatz 1 (Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit) BEEG. Das Arbeitsverhältnis wurde nach dem Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages vor seinem Ablauf geändert.

Dazu hat das BAG folgende grundlegende Entscheidungen getroffen.

Für die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrages kommt es auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses und die damals vorliegenden Umstände an. Ein späteres Eintreten der Änderungen hat keine Rückwirkung auf die Wirksamkeit der vereinbarten Befristung. Dies gilt auch dann, wenn der ursprünglich gegebene Sachgrund für die Befristung später wegfällt. Mit anderen Worten entsteht in einem solchen Fall kein unbefristetes Arbeitsverhältnis.

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