So genannte Supervisionsleistungen sind nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL von der Umsatzsteuer befreit, wenn die Leistungen durch einen Privatlehrer erbracht werden und es sich um die Vermittlung von Kenntnissen im Rahmen der beruflichen Fortbildung handelt
(FG Münster, Urteil vom 12.3.2019, 15 K 1768/17 U).
Supervisionsleistungen können umsatzsteuerfrei sein
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