Kürzlich hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden, dass ein Ex-Sanitätsoffizier 57.000 Euro Studienkosten an die Bundeswehr zurückzahlen muss. Der Betroffene hatte sich bei der Bundeswehr zu einem Dienst von 17 Jahren verpflichtet, konnte dann auf Kosten der Bundeswehr Medizin studieren, wurde Offizier und durfte nach dem Studium sogar eine klinische Weiterbildung zum Facharzt für Anästhesie absolvieren. Dann verweigerte er den Kriegsdienst, wurde vorzeitig aus der Bundeswehr entlassen und muss nun einen Teil seiner Studienkosten zurückzahlen.
Nur in einem Punkt gaben die Richter dem Kläger Recht: Die Bundeswehr muss ihm eine Stundung oder Ratenzahlung der Summe gewähren (VerwG-Urteil vom 14.1.2020, 10 K 15016/16).
Nach Auffassung der Richter ist die Bundeswehr berechtigt, den Vorteil abzuschöpfen, den der Kläger während seines Studiums durch das Ausbildungsgeld, ersparte Studiengebühren und Lernmittel erlangt habe. Die Bundeswehr habe darüber hinaus auch zu Recht die Kosten der von ihm bei der Bundeswehr absolvierten Fachausbildungen, insbesondere der klinischen Weiterbildung zum Facharzt für Anästhesie, zurückgefordert.
Nun stellt sich mir steuerlich folgende Frage: Kann der Ex-Sanitätsoffizier die zurückgezahlten Aus- oder Fortbildungskosten als Werbungskosten geltend machen? Ganz? Teilweise? Weiterlesen