Strompreisbremse: War die Gewinnabschöpfung bei Stromerzeugern verfassungswidrig?

Das BVerfG verkündet am 28.11.2024 seine Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der sog. Gewinnabschöpfung nach dem Strompreisbremsengesetz – StromPBG (BVerfG – 1 BvR 460/23, 1 BvR 611/23. Worum geht es und was bedeutet das?

Rechtlicher Hintergrund und Gegenstand des Verfahrens

Die Strompreisbremse war vom Bundestag im Dezember 2022 beschlossen worden (BGBl 2022 S. 2512, nachdem im Laufe des Jahres 2022 der Strompreis massiv angestiegen war. Hauptgrund hierfür war die gezielte Verknappung der Gaslieferungen durch Russland im Zuge des Angriffskrieges gegen die Ukraine.

Die von den Beschwerdeführern unmittelbar angegriffenen Vorschriften (§§ 13 – 18; 29 StromPBG) regeln unter anderem, dass Betreiber von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien für „Überschusserlöse“ aus dem Verkauf des im Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis zum 30. Juni 2023 erzeugten Stroms „Abschöpfungsbeträge“ an die Netzbetreiber zahlen müssen. Ziel ist, die Beträge für die Entlastung der Letztverbraucher von krisenbedingt entstandenen hohen Stromkosten zu verwenden.

Die Beschwerdeführer beanstanden, dass die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Abschöpfung, die sie zusätzlich zu den Steuern belaste, nicht gegeben seien. Sie treffe keine besondere Verantwortung für die Entlastung der Stromverbraucher. Dies sei vielmehr eine gesamtgesellschaftliche und daher aus Steuermitteln zu finanzierende Aufgabe. Ohnehin seien die hohen Stromkosten gerade nicht durch die Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien, sondern wegen des kriegsbedingten Anstiegs der Gaspreise vor allem durch die Gaskraftwerke verursacht worden, die jedoch von der Abschöpfung ausgenommen seien.

Die beiden Verfassungsbeschwerden (1 BvR 460/23; 1 BvR 611/23) richten sich unmittelbar gegen die Vorschriften des StromPBG, die die Gewinnabschöpfung regeln. Im Verfassungsbeschwerdeverfahren (Art.93 Abs.1 Nr.4a BVerfG) unmittelbar gegen ein Gesetz als Akt hoheitlicher Gewalt kann das BVerfG das Gesetz für verfassungswidrig und nichtig erklären, wenn es etwa gegen Grundrechte (im Streitfall die Eigentumsgarantie (Art.14 Abs.1 GG) und die allgemeine Handlungsfreiheit der Anlagenbetreiber (Art. 2 Abs.1 GG)) verstößt. Etwaige Folgeentscheidungen sind den Fachgerichten vorbehalten; das BVerfG spricht beispielsweise keinen Schadensersatz zu.

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