Gerade im Bereich der Gastronomie und der Touristik orientieren sich viele potentielle Kunden an Google-Bewertungen. Doch was, wenn diese schlecht ausfällt? Gibt es Möglichkeiten, sich dagegen zu wehren? Ein Unternehmer hat sich zur Wehr gesetzt – und hatte Erfolg.
In den vom Landgericht Hamburg (12.1.2018 – 324 O 63/17) ging es um folgenden Streitfall:
Ein Gastwirt erhielt über Google eine negative Bewertung. Die Bewertungen können sowohl eine Sternebewertung (1 bis maximal 5 Sterne) wie auch eine Freitextbewertung enthalten. Google übernimmt keine Vorab- oder sonstiger redaktionelle Kontrolle über die Bewertungen.
Der Gastwirt wurde mit nur einem Stern bewertet; dieser Bewertung wurde kein Kommentar hinzugefügt. Außergerichtlich wurde Google aufgefordert, die Bewertung auf Plausibilität zu prüfen und bei nicht vorhanden sein die Bewertung zu löschen. Google kam dem nicht nach.