Befreiung von der gesetzlichen Sozialversicherung: Stimmbindung hilft Minderheitsgesellschaftern nicht

Gleich zwei Landesozialgerichte (LSG Baden-Württemberg v. 22.12.2017 – L 10 R 50/16 und LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 4.1.2018 – L 8 R 985/17 B ER) haben sich mit der Frage befasst, welche Auswirkungen vertragliche Abreden über die Ausübung von Stimmrechten auf die sozialversicherungsrechtliche Stellung des Minderheitsgesellschafters einer GmbH haben.

Im Kern geht es dabei um die Einflussmöglichkeiten des Gesellschafter-Geschäftsführers, insbesondere um die Möglichkeit, Weisungen an ihn zu verhindern. In aller Regel fehlt dieser Einfluss, falls ein GmbH Gesellschafter eine Beteiligung von unter 50 % hält. In diesem Fall ist von einer abhängigen Beschäftigung und damit der Sozialversicherungspflicht auszugehen. In beiden entschiedenen Fällen half die Stimmbindung nicht, den Gesellschafter-Geschäftsführern eine unternehmerische Stellung zu vermitteln.

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Habe den Mut dich deiner eigenen Stimme zu bedienen

Aktionäre wollen bei der Hauptversammlung neuerdings mitreden

Neuerdings nutzen die Aktionäre ihr Stimmrecht und äußern ihre Wut. Dies zeigt sich z.B. bei der Entlastung des Aufsichtsrats. Bei SAP beispielsweise wurde dieser mit einer knappen Mehrheit von 50,49 Prozent entlastet. Im Vergleich zu früheren Zeiten ist dieses Ergebnis aus Sicht des Unternehmens keinesfalls erfreulich. Sie werden sich daran gewöhnen müssen: Aktionäre, die ihrer Wut Luft machen sind keine Ausnahmeerscheinung mehr. Dies ist ein langfristiger Trend. Nicht nur die seitens des Managements gefürchteten aktivistischen Aktionäre melden sich zu Wort. Vor allem auch institutionelle Investoren diskutieren mit. Es wird auch langsam Zeit:

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