Gleich zwei Landesozialgerichte (LSG Baden-Württemberg v. 22.12.2017 – L 10 R 50/16 und LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 4.1.2018 – L 8 R 985/17 B ER) haben sich mit der Frage befasst, welche Auswirkungen vertragliche Abreden über die Ausübung von Stimmrechten auf die sozialversicherungsrechtliche Stellung des Minderheitsgesellschafters einer GmbH haben.
Im Kern geht es dabei um die Einflussmöglichkeiten des Gesellschafter-Geschäftsführers, insbesondere um die Möglichkeit, Weisungen an ihn zu verhindern. In aller Regel fehlt dieser Einfluss, falls ein GmbH Gesellschafter eine Beteiligung von unter 50 % hält. In diesem Fall ist von einer abhängigen Beschäftigung und damit der Sozialversicherungspflicht auszugehen. In beiden entschiedenen Fällen half die Stimmbindung nicht, den Gesellschafter-Geschäftsführern eine unternehmerische Stellung zu vermitteln.