Beamte müssen damit rechnen, dass ihr Dienstherr von einem steuerstrafrechtlichen Verdacht Kenntnis erlangt. Die setzt einen Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und der dienstlichen Tätigkeit voraus. Allerdings können im Einzelfall auch private Hinterziehungen dienstrechtlich relevant werden, wenn hierdurch das Vertrauen der Öffentlichkeit in eine geordnete Verwaltung gestört wird.
Disziplinarrechtliche Maßnahmen können schmerzhafter als eine Geldstrafe sein. So drohen im schlimmsten Fall nicht nur Besoldungskürzungen, sondern sogar die Entfernung aus dem Dienstverhältnis und der Verlust aller Beihilfe- und Pensionsansprüche. Der Beamte steht dann finanziell vor dem „Nichts“. Selbst Beamte im Ruhestand können in seltenen Fällen disziplinarrechtlich belangt werden. Ob dies bei steuerrechtlichen Verfehlungen allerdings möglich ist, dürfte fraglich sein. Eher dürfte dieses Risiko bei Straftaten gegen Leib und Leben bestehen.
Nun hat sich BMF mit Schreiben vom 12.1.2018 zu den Fällen geäußert, in denen Finanzbehörden Daten zuständigen Behörden zur Prüfung dienstrechtlicher Maßnahmen gegen Beamte (gleichgestellt sind Richter) mitteilen dürfen (BMF v. 12.1.2018, IV A 3 – S 0130/08/10006). Diese Miteilungen können auch Richter betreffen, die in einem beamtenähnlichen Dienstverhältnis stehen.