Erstattungszinsen – Vorläufigkeit war nicht rechtens

Bekanntlich hat das Bundesverfassungsgericht eine Steuerverzinsung mit 6 Prozent pro Jahr für verfassungswidrig erklärt, wenn auch erst ab dem 1. Januar 2014 mit einer weiteren „Nichtbeanstandung“ bis zum 31.12.2018 und einer noch längeren „Reaktionsfrist“ für den Gesetzgeber bis zum 31. Juli 2022 (BVerfG 8.7.2021, 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17). Der Gesetzgeber hat zwischenzeitlich reagiert, so dass das Thema eigentlich nicht mehr aktuell ist.

Ich möchte aber dennoch kurz auf eine Entscheidung des FG Hamburg hinweisen, die sich mit der Frage befasst, ob die seinerzeitige Festsetzung von Erstattungszinsen überhaupt vorläufig ergehen durfte. Die Entscheidung könnte für ähnliche Fälle, die sicherlich früher oder später kommen werden, erhebliche Bedeutung haben. Weiterlesen

Kippt nun auch der Abzinsungssatz von 5,5 Prozent?

Die „Zinspolitik“ der Finanzverwaltung bzw. des Steuergesetzgebers gerät nun vollends ins Wanken. Während der Fiskus – wie mehrfach geschildert – bei der Höhe der Nachzahlungszinsen zuletzt herbe Niederlagen durch den BFH einstecken musste, droht ihm nun – um im Bilde zu bleiben – auch noch der „Knock out“ bei dem Abzinsungssatz von 5,5 Prozent nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Konkret: Das FG Hamburg hat mit Beschluss vom 31.1.2019 (2 V 112/18) vorläufigen Rechtsschutz gegen die Abzinsung von Verbindlichkeiten mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG gewährt.

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AdV für Nachzahlungszinsen ab 2012

In die Frage der Verfassungsmäßigkeit der (zu) hohen Nachzahlungszinsen kommt nun weitere Bewegung. Nachdem der IX. Senat des BFH bereits verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höhe des Zinssatzes für ab (April) 2015 festgesetzte Nachzahlungszinsen geäußert hat (BFH 25.4.2018, IX B 21/18), hat nun auch der VIII. Senat Zweifel geäußert. Er geht aber – zeitlich – sogar noch weiter:

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