Bekanntlich hat das Bundesverfassungsgericht eine Steuerverzinsung mit 6 Prozent pro Jahr für verfassungswidrig erklärt, wenn auch erst ab dem 1. Januar 2014 mit einer weiteren „Nichtbeanstandung“ bis zum 31.12.2018 und einer noch längeren „Reaktionsfrist“ für den Gesetzgeber bis zum 31. Juli 2022 (BVerfG 8.7.2021, 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17). Der Gesetzgeber hat zwischenzeitlich reagiert, so dass das Thema eigentlich nicht mehr aktuell ist.
Ich möchte aber dennoch kurz auf eine Entscheidung des FG Hamburg hinweisen, die sich mit der Frage befasst, ob die seinerzeitige Festsetzung von Erstattungszinsen überhaupt vorläufig ergehen durfte. Die Entscheidung könnte für ähnliche Fälle, die sicherlich früher oder später kommen werden, erhebliche Bedeutung haben. Weiterlesen