Im Beitrag „Die Republik im Home-Office, aber ohne steuerliche Arbeitszimmerberücksichtigung“ ging es um die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers während der Corona-Krise. Für Unternehmer gelten dabei grundsätzlich dieselben Regelungen, jedoch besteht auch noch eine Steuerfalle, wenn sich das Arbeitszimmer im Eigentum befindet.
Auch Unternehmer können ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nicht abziehen. Eine Ausnahme vom generellen Abzugsverbot besteht jedoch, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall können bis zu 1.250 € abgezogen werden. Wenn das Arbeitszimmer sogar den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, können sogar unbegrenzt Kosten abgezogen werden. Voraussetzung ist jedoch immer, dass tatsächlich ein häusliches Arbeitszimmer gegeben ist, also der entsprechende Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird.
Um entsprechende Aufwendungen für das Arbeitszimmer als Betriebsausgabe absetzen zu können, muss der Unternehmer insoweit die gleichen Voraussetzungen erfüllen wie ein Arbeitnehmer.
Darüber hinaus muss der Unternehmer jedoch auch darauf achten, dass das häusliche Arbeitszimmer nicht zum Betriebsvermögen wird. Wird nämlich ein Gegenstand überwiegend zu unternehmerischen Zwecken genutzt, liegt regelmäßig notwendiges Betriebsvermögen vor. Die Folge ist eine Steuerverstrickung im Betriebsvermögen.
Das Problem dabei: Selbst wenn der Unternehmer keine Kosten für sein häusliches Arbeitszimmer abziehen darf, weil es sich beispielsweise um einen gemischt genutzten Raum handelt, der lediglich überwiegend für die betriebliche Zwecke genutzt wird, kann bereits Betriebsvermögen vorliegen.
Ausnahme: Eigenbetrieblich genutzten Grundstücksteile brauchen nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn der Wert nicht mehr als ein Fünftel des gemeinen Wertes des gesamten Grundstücks und nicht mehr als 20.500 € beträgt. Dabei spricht man von eigenbetrieblich genutzten Grundstücken von untergeordnetem Wert entsprechend der Regelung in § 8 EStDV.
Damit Betriebsvermögen vermieden wird muss der Raum also entweder einen untergeordneten Wert haben oder darf nicht überwiegend für betriebliche Zwecke genutzt werden. Im letzteren Fall wird es jedoch schwerfallen Kosten abzusetzen.
Lesen Sie in der NWB Datenbank hierzu auch folgenden infoCenter-Beitrag:
Langenkämper, Arbeitszimmer
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