Glücklicherweise finden nun wieder vermehrt Kongresse, Tagungen und Seminare statt. Und zu Fachveranstaltungen gehören Gummibärchen und Traubenzucker, deren Verpackungen mit dem Logo des Veranstalters oder eines Ausstellers bedruckt sind.
Aber Hand aufs Herz: Haben Sie sich schon einmal darüber Gedanken gemacht, ob der Veräußerer solcher Werbelebensmittel gegenüber dem Veranstalter/Aussteller den regulären oder den ermäßigten Umsatzsteuersatz berechnen muss? Zugegebenermaßen habe ich mir diese Frage bislang nicht gestellt, dabei ist sie durchaus von Interesse, wie ein aktuelles BFH-Urteil zeigt.
Zunächst die Antwort vorweg: Trotz des Werbecharakters der Verpackung ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz zu gewähren oder kommt zumindest in Betracht (BFH-Urteil vom 23.2.2023, V R 38/21).
Nun der Sachverhalt:
Der Kläger betrieb einen Handel für Werbeartikel. Zu den Werbelebensmitteln, die er in seinem Sortiment führte, zählten zum Beispiel Fruchtgummis, Pfefferminz- und Brausebonbons, Popcorn, Kekse, Glückskekse, Schokolinsen, Teebeutel, Kaffee und Traubenzuckerwürfel, die jeweils in kleinen Abpackungen angeboten wurden. Die Kunden konnten die Waren nach ihren Wünschen individualisiert beziehen. Die Individualisierung erfolgte durch eine bestimmte Umverpackung sowie Aufdrucke, Gravuren oder Ähnlichem. Der Kläger bezog die Gegenstände nach den Kundenwünschen von seinen Lieferanten oder ließ sie von Dritten veredeln. Er versteuerte die Veräußerungen als Lieferungen von Lebensmitteln zum ermäßigten Steuersatz. Das Finanzamt hingegen ging davon aus, dass die Veräußerung der Werbelebensmittel eine sonstige Leistung in Form einer Werbeleistung sei, die dem Regelsteuersatz unterliege. Der Einspruch und die Klage blieben erfolglos, doch der BFH hat der Revision entsprochen.
Die Begründung ist nicht leicht verdaulich. Ich versuche, sie mit meinen eigenen Worten wiederzugeben: Weiterlesen