Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Lebensmittel mit Werbe-Verpackung

Glücklicherweise finden nun wieder vermehrt Kongresse, Tagungen und Seminare statt. Und zu Fachveranstaltungen gehören Gummibärchen und Traubenzucker, deren Verpackungen mit dem Logo des Veranstalters oder eines Ausstellers bedruckt sind.

Aber Hand aufs Herz: Haben Sie sich schon einmal darüber Gedanken gemacht, ob der Veräußerer solcher Werbelebensmittel gegenüber dem Veranstalter/Aussteller den regulären oder den ermäßigten Umsatzsteuersatz berechnen muss? Zugegebenermaßen habe ich mir diese Frage bislang nicht gestellt, dabei ist sie durchaus von Interesse, wie ein aktuelles BFH-Urteil zeigt.

Zunächst die Antwort vorweg: Trotz des Werbecharakters der Verpackung ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz zu gewähren oder kommt zumindest in Betracht (BFH-Urteil vom 23.2.2023, V R 38/21).

Nun der Sachverhalt:

Der Kläger betrieb einen Handel für Werbeartikel. Zu den Werbelebensmitteln, die er in seinem Sortiment führte, zählten zum Beispiel Fruchtgummis, Pfefferminz- und Brausebonbons, Popcorn, Kekse, Glückskekse, Schokolinsen, Teebeutel, Kaffee und Traubenzuckerwürfel, die jeweils in kleinen Abpackungen angeboten wurden. Die Kunden konnten die Waren nach ihren Wünschen individualisiert beziehen. Die Individualisierung erfolgte durch eine bestimmte Umverpackung sowie Aufdrucke, Gravuren oder Ähnlichem. Der Kläger bezog die Gegenstände nach den Kundenwünschen von seinen Lieferanten oder ließ sie von Dritten veredeln. Er versteuerte die Veräußerungen als Lieferungen von Lebensmitteln zum ermäßigten Steuersatz. Das Finanzamt hingegen ging davon aus, dass die Veräußerung der Werbelebensmittel eine sonstige Leistung in Form einer Werbeleistung sei, die dem Regelsteuersatz unterliege. Der Einspruch und die Klage blieben erfolglos, doch der BFH hat der Revision entsprochen.

Die Begründung ist nicht leicht verdaulich. Ich versuche, sie mit meinen eigenen Worten wiederzugeben: Weiterlesen

7 Prozent Umsatzsteuer auch für Hausanschlüsse

Zur Freude der Verbraucher wurde im vergangenen Jahr das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz verabschiedet. Befristet vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 gilt danach der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent auch für die Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz sowie die Lieferungen von Wärme über ein Wärmenetz (§ 28 Abs. 5 und 6 UStG).

Soeben hat das Bayerische Landesamt für Steuern einen interessanten Erlass zu dem Thema veröffentlicht (Erlass vom 3.3.2023, S 7220.1.1-11/8 St33). Danach gilt unter anderem:

Neben den Lieferungen von Erdgas und Biogas über das Erdgasnetz (unabhängig von ihrer Nutzung) sind auch die Lieferungen von Flüssiggas (LNG und LPG) per Tanklastwagen (sowohl zur Wärmeerzeugung als auch zur Erzeugung von Prozesswärme) sowie die Abgabe von CNG an der Tankstelle begünstigt. Die Voraussetzung „über das Erdgasnetz“ wird auch von kleineren Anlagen (z.B. Biogasanlagen), die das Gas nur über eine oder wenige Leitungen liefern, erfüllt. Nicht begünstigt ist die Abgabe von Flüssiggas (LPG) als Kraftstoff an der Tankstelle sowie die Abgabe von Gas in Flaschen oder Kartuschen.

Der Begriff „Lieferung von Wärme über ein Wärmenetz“ umfasst sowohl die Lieferungen größerer Wärmeerzeugungsanlagen, die die breite Öffentlichkeit mit Wärme versorgen, als auch kleinerer Anlagen (z.B. Biogasanlagen oder private Blockheizkraftwerke), die nur einen begrenzten Personenkreis beliefern. Eine aufgrund Eigenverbrauchs zu besteuernde unentgeltliche Wertabgabe ist gemäß § 3 Abs. 1b UStG einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt und unterliegt damit ebenfalls dem ermäßigten Steuersatz.

Als „Lieferung von Wärme“ gilt auch das Legen eines Wärme-Hausanschlusses. Insoweit gelten die Regelungen zu Hauswasseranschlüssen analog und der ermäßigte Steuersatz greift (vgl. BMF-Schreiben vom 4.2.2021, BStBl 2021 I S. 312).

Das Legen eines Mehrspartenanschlusses (z.B. Wasser, Gas, Strom, Telekommunikation) stellt eine einheitliche komplexe Leistung „Verschaffung des Zugangs zu sämtlichen Versorgungsleistungen“ dar, die dem Regelsteuersatz von 19 Prozent unterliegt. Für den Leistungsempfänger steht die Verbindung der einzelnen Leistungselemente im Vordergrund.

Entgelte für den Anschluss an ein örtliches Flüssiggasversorgungsnetz unterliegen analog zu den Gas-Hausanschlüssen als “Lieferung von Gas“ dem ermäßigten Steuersatz. Nicht begünstigt ist das Legen eines Anschlusses von einem (privaten) Flüssiggastank an die Leitungen des Verbrauchers im Haus, bzw. bis zu einer Hauseinführung, da es sich hierbei nicht um eine Verbindungsstelle zwischen dem Leitungsnetz des (Flüssig-)Gasversorgers und dem Grundstück des Verbrauchers handelt.

Denkanstoß:

Die Steuersatz-Begünstigung beim Legen eines Wasser- bzw. Wärme-Hausanschlusses umfasst auch übliche Nebenleistungen, wie zum Beispiel den Bodenaushub, wenn diese von demselben Unternehmer erbracht werden und der Hauptleistung „Legen eines Hauswasseranschlusses“ bzw. aktuell „Legen eines Wärme-Hausanschlusses“ ausschließlich und unmittelbar dienen.

Nicht begünstigt sind dagegen Eingangsleistungen gegenüber dem Unternehmer, der die Leistung „Legen eines Hausanschlusses“ erbringt. Ebenso wenig sind Leistungen begünstigt, die nicht oder nicht ausschließlich das Legen eines Hausanschlusses betreffen.


Trauerredner – BFH muss erneut entscheiden

Die Umsätze eines Tauf-, Trauer- und Hochzeitredners unterliegen nicht dem ermäßigten Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG, wenn die vorgelegten Texte – bezogen auf den jeweiligen Anlass – nach gleichem Muster aufgebaut sind, teilweise wörtliche Übereinstimmungen aufweisen und der individuelle Bezug sich lediglich aus den dem Redner mitgeteilten Informationen über den Verstorbenen, das Brautpaar oder den Täufling und seine Eltern ergibt. So lautet das BFH-Urteil vom 11.7.2018 (XI R 36/17).

Auch das FG Baden-Württemberg hatte in diesem Sinne entschieden (Urteil vom 24.11.2021, 14 K 982/20). Die Klägerin meldete nach ihrem theologischen und philosophischen Studium eine selbstständige Tätigkeit als Trauerrednerin, Gestalterin von Hochzeitsfeiern sowie von Begrüßungsfeiern für Neugeborene an. Sie verfasste auch Bücher über Trauerreden und die Trauersprache. In ihrer Umsatzsteuerjahreserklärung 2017 erklärte sie unter anderem Umsätze aus Trauer- und Hochzeitsreden zum ermäßigten Umsatzsteuersatz im Wesentlichen mit der Begründung, ihre Reden seien kreativ ausgestaltete individuelle Botschaften.

Doch Finanzamt und FG waren der Ansicht, dass die Grenze zur künstlerischen Tätigkeit nicht überschritten sei. Den Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin bilde nicht die künstlerische Form des Vortrags, sondern sein Gegenstand und Inhalt. Es seien jeweils lediglich „Gebrauchsreden“. Bei Trauerreden werde über den Verstorbenen berichtet. Gedichte und eine musikalische Begleitung seien üblich. Die Klägerin äußere durchaus tiefsinnige Gedanken zum Leben, Sterben und Abschiednehmen. Doch diese machten die anlassbezogenen Reden nicht zu einer künstlerischen Darbietung (vgl. Blog „Trauerredner haben es nicht leicht“).

Wer aber dachte, dass das Thema „Steuersatz für Leistungen eines Trauerredners“ beendet sei, wird aktuell eines Besseren belehrt. Weiterlesen

Steuerfreibeträge ab 2023 höher als zunächst geplant?

Die hohe Inflation und die steigenden Energiepreise veranlassen das BMF scheinbar dazu, die Steuerfreibeträge nochmals (deutlich) zu erhöhen. Was ist geplant?

Hintergrund

Bereits im September dieses Jahres hatte das Bundeskabinett beschlossen, den Steuerfreibetrag bei der Einkommensteuer anzuheben. Der Betrag von 10.632 € ab 2023 war fixiert. Diese Anhebung soll nunmehr nochmals nach oben korrigiert werden. Denn das Bundesfinanzministerium plant, den Freibetrag auf 10.908 € anzuheben. Ebenso soll der steuerliche Kinderfreibetrag angehoben werden. Er soll um 404 € auf dann 6.024 € ab dem anstehenden Jahr steigen. Weiterlesen

Trauerredner haben es nicht leicht

Viele Menschen gehören heute zwar keiner Kirche mehr an, möchten aber dennoch, dass bei ihrer Trauerfeier eine Ansprache oder Trauerrede gehalten wird. Gleiches gilt bei Hochzeitsfeiern. Gute Trauerredner erbringen aus meiner Sicht sehr anspruchsvolle Leistungen und zuweilen sind sie durchaus als künstlerisch anzusehen. Finanzverwaltung, Finanzgerichtsbarkeit und Künstlersozialkasse haben allerdings üblicherweise ein ganz anderes Verständnis und versehen die Leistungen von Trauerrednern mit dem abwertenden Hinweis, sie erbrächten reine Gebrauchsreden, bei der es zu schablonenhaften Wiederholungen eines Redegerüsts käme.

In steuerlicher Hinsicht kam etwas Hoffnung auf, nachdem die OFD Frankfurt/M. in einer Verfügung vom 6.3.2018 (S 7240 A-24-St 16) darauf hingewiesen hatte, dass die Tätigkeit eines Trauerredners im Einzelfall doch als “künstlerisch” zu werten sein: Nämlich dann, wenn die Darbietung des Redners von einer eigenschöpferischen Leistung geprägt wird, in der seine besondere Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt. In diesem Fall darf dann der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent angewandt werden (vgl. Blog-Beitrag „Ermäßigter Steuersatz für die Leistungen eines Trauerredners“).

Die Hoffnung, dass es sich hierbei nicht nur um wenige Einzelfälle handelt, wurde vom BFH allerdings bereits mit Urteil vom 11.7.2018 (XI R 36/17) zunichte gemacht: „Die Umsätze eines Tauf-, Trauer- und Hochzeitredners unterliegen nicht dem ermäßigten Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG, wenn die vorgelegten Texte – bezogen auf den jeweiligen Anlass – nach gleichem Muster aufgebaut sind, teilweise wörtliche Übereinstimmungen aufweisen und der individuelle Bezug sich lediglich aus den dem Redner mitgeteilten Informationen über den Verstorbenen, das Brautpaar oder den Täufling und seine Eltern ergibt.“

Soeben hat auch das FG Baden-Württemberg in diesem Sinne entschieden (Urteil vom 24.11.2021, 14 K 982/20 / s.u. PM NWB-Nachricht). Die Klägerin meldete nach ihrem theologischen und philosophischen Studium eine selbstständige Tätigkeit als Trauerrednerin, Gestalterin von Hochzeitsfeiern sowie von Begrüßungsfeiern für Neugeborene an. Weiterlesen

Bäckereifilialen und Umsatzsteuersatz – der BFH hat entschieden!

Es ist heutzutage fast schon üblich, dass sich in so genannten Vorkassenzonen von Supermärkten Bäckereifilialen befinden, die Kuchenteile oder belegte Brötchen zum Verzehr an Ort und Stelle verkaufen. Der BFH hat soeben entschieden, dass die Unternehmen damit Restaurationsleistungen erbringen, die vor dem 1.7.2020 dem vollen Umsatzsteuersatz von 19 Prozent unterlagen (BFH-Beschluss vom 15.9.2021, XI R 12/21 / XI R 25/19).

Verkürzt ging es um folgenden Sachverhalt:

Die Klägerin, eine Bäckerei, betreibt auch Cafés, die sich unter anderem in Vorkassenzonen von Lebensmittelmärkten befinden. Im Streitjahr, es ging um das Jahr 2006, erklärte die Klägerin Umsätze zum ermäßigten Steuersatz auch für die Speisen (z.B. belegte Brötchen, Kuchenteile), die zum Verzehr an Ort und Stelle bestimmt waren. Das Finanzamt hingegen unterwarf diesen Teil der Speisen dem regulären Steuersatz. Klage und Revision der Bäckerei blieben ohne Erfolg.

Die Begründung des BFH:

Geht die Speisenabgabe mit Dienstleistungselementen einher, liegen Restaurationsumsätze vor, die vor dem 1.7.2020 dem regulären Steuersatz unterlagen. Weiterlesen

Die neuen Regeln zum ermäßigten Umsatzsteuersatz auf digitale Medien (Teil II)

Mit einem neuen BMF-Schreiben hat die Verwaltung die seit 2019 gültige Neuerung bei der Umsatzbesteuerung von digitalen Medien ins Auge gefasst und Stellung bezogen. Während in Teil I dieses Beitrags die Inhalte des Schreibens erläutert wurden, sollen im nachfolgenden Teil II die kritischen Aspekte näher aufgezeigt werden.

Hintergrund

Mit dem Jahressteuergesetz 2019 wurde in das UStG ein neuer § 12 Abs. 14 eingefügt. Durch ihn wurde die (längst überfällige) gebotene Gleichbehandlung von digitalen und gedruckten Medien hergestellt. Seit dem Ende des Jahres 2019 sind daher auch digitale Medien dem ermäßigten Umsatzsteuersatz zu unterwerfen. Gleichzeitig haben sich mit der Einführung des neuen Absatzes indes auch neue Problembereiche aufgetan. Denn Abgrenzungsfragen können dann auftreten, wenn einheitliche Leistungen sowohl ermäßigt besteuerte Elemente als auch dem Regelsteuersatz unterliegende Elemente enthalten. Dem wollte die Verwaltung mit einem BMF-Schreiben begegnen. Es ist am 17.12.2021 final veröffentlicht worden und führt u.a. aus, dass (ausführlich dazu Teil I)

  • keine Ermäßigung des Steuersatzes in Betracht kommt, wenn das digitale Produkt in seiner Funktion deutlich über das von gedruckten Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften hinausgeht;
  • die Durchsuchbarkeit, Filtermöglichkeit und Verlinkung innerhalb eines elektronischen Erzeugnisses unschädlich ist;
  • bei kombinierten Produkten nach den allgemeinen Abgrenzungskriterien entschieden werden muss, ob eine einheitliche Leistung vorliegt oder eine Aufteilung geboten ist. In diesem Falle kann dann die Anwendung unterschiedlicher Steuersätze greifen.

Im Hinblick auf den Zugang zu Datenbanken wird u.a. ausgeführt, dass die Bereitstellung entweder in rein elektronischer Form aber ebenso mittels eines physischen Datenträgers, etwa der CD-ROM, erfolgen darf.

Viel Licht im Dunkel?

Dass das BMF-Schreiben endlich final veröffentlicht wurde und darin zu Zweifelsfällen eine Position eingenommen wird, ist zu begrüßen – ebenso wie die Nichtbeanstandungsregelung, welche die bereits getätigten Abrechnungen seitens der Leistenden schützt. Weiterlesen

Die neuen Regeln zum ermäßigten Umsatzsteuersatz auf digitale Medien (Teil I)

Mit einem BMF-Schreiben hat das Ministerium zu den seit Ende 2019 geltenden Regelungen der Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf digitale Medien Stellung bezogen und Abgrenzungsschwierigkeiten erläutert (BMF v. 17.12.2021 – III C 2 – S 7225/19/10001 :005). Sind nunmehr alle (Un-)Klarheiten beseitigt?

Hintergrund

Es ist gar nicht so lange her, dass gedruckte Bücher und E-Books einer unterschiedlichen umsatzsteuerlichen Einordnung als gedruckte Medien unterlagen. Erst mit dem Jahressteuergesetz 2019 wurde § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG in das Gesetz eingefügt und geregelt, dass eine Überlassung von Büchern und ähnlichem in elektronischer Form dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt. Zuvor galt, dass derartige Überlassungen – im Gegensatz zu Printmedien – als elektronische Dienstleistungen eingestuft wurden, so dass sie dem Regelsteuersatz unterlagen.

Bedacht hatte der Gesetzgeber seinerzeit bei Überarbeitung jener Regelungen auch den Zugang zu elektronischen Datenbanken. Denn auch diese Bereitstellung ist aufgrund der Einfügung von § 12 Abs. 2 Nr. 14 Satz 3 UStG dem ermäßigten Umsatzsteuersatz seit dem Ende 2019 zu unterwerfen.

Das neue BMF-Schreiben

Regelmäßig kommt es indes vor, dass Abgrenzungsfragen auftreten. Weiterlesen

Regelmäßig voller Umsatzsteuersatz für Speisenabgabe in Food-Courts

Unternehmer, die in der Gastronomie tätig sind, haben gerade zwar andere Sorgen haben als die Höhe des Umsatzsteuersatzes für ihre Leistungen. Doch irgendwann kommt der Tag, an dem die Speisenabgabe – vom Grundsatz her – wieder dem vollen Steuersatz unterliegt. Und dann werden die Abgrenzungsfragen, die derzeit die Finanzgerichte, den BFH und den EuGH beschäftigen oder beschäftigt haben, von großer Wichtigkeit sein.

Jüngst hat der BFH geurteilt, dass die Abgabe zubereiteter Speisen im Food-Court eines Einkaufszentrums dem regulären Steuersatz unterliegt – es sei denn, der Kunde äußert die Absicht, die Speisen mitzunehmen und außerhalb des Food-Courts zu verzehren (BFH 26.8.2021, V R 42/20).

Der Kern des Problems liegt in entsprechenden Fällen darin, dass die Verzehreinrichtungen in Food-Courts grundsätzlich dem Inhaber des Einkaufszentrums oder einer Betreibergesellschaft gehören und nicht den „Speisenabgebern“. Das heißt, der Gastronom selbst erbringt keine Dienstleistungen, die über die Speisenabgabe hinausgehen und damit eine reine Lieferung – so die Ansicht der Unternehmer.

Doch so einfach darf der Sachverhalt nicht betrachtet werden. Weiterlesen

BP-Bericht entfaltet keine Bindungswirkung für die Zukunft

Betriebsprüfungsberichte sind seltsame Konstrukte. Sie erwecken zwar den Anschein eines Verwaltungsaktes, bereits am 29.4.1987 (BStBl 1988 II S. 168) hat der BFH jedoch entschieden, dass der Prüfungsbericht mangels Regelung kein solcher Verwaltungsakt ist (I R 118/83). Daher könne der BP-Bericht nicht „Gegenstand einer Verpflichtungsklage auf Änderung des Berichts“ sein. Mit Beschluss vom 6.8.2014 hat der BFH das Ergebnis bestätigt (V B 116/13). Insofern kann nur ein eventuell später ergehender Steuerbescheid angefochten werden. Andererseits enthalten BP-Berichte oftmals – neben den eigentlichen Ausführungen zu den Mehr- und Minderergebnissen – weitere Hinweise. Diese können zum Beispiel die Erfüllung von Aufzeichnungspflichten für die Zukunft betreffen.

Werden solche Hinweise in den Folgejahren missachtet, so wird die kommende Betriebsprüfung das „Versäumnis“ besonders schwer gewichten. Also hat ein BP-Bericht doch einen gewissen „Verwaltungsakt-Charakter“. Weiterlesen