Wie in meinem Blog-Beitrag „Der Zustand des Umsatzsteuerrecht 2020 – beschämend!“ geschildert, hadere ich noch immer mit der Aufteilung des Entgelts bei Buffets. Zur Erinnerung. In dem maßgebenden BMF-Schreiben vom 2.7.2020 heißt es: “Für die befristete Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken ist es nicht zu beanstanden, wenn zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises von sogenannten Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken (z. B. Buffet, All-Inclusive-Angeboten) der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt wird.”
Klingt erst einmal logisch. Doch wenn man den Satz das zweite Mal liest, stellt man fest, dass das BMF in einem Satz zwei Bemessungsgrundlagen miteinander kombiniert, nämlich Entgeltanteil = netto, Pauschalpreis = brutto.
Nun habe ich in den letzten Tagen mit Steuerberater-Kollegen, Juristen, Mitarbeitern der Finanzverwaltung und sogar einer Mathematikerin sprechen können, die sich des nachstehenden Beispiels angenommen haben. Zudem haben sich Leser dieses Experten-Blogs gemeldet und mir ihre Auffassung mitgeteilt. Was soll ich sagen? Mir liegen nun drei Berechnungsmethoden vor, die sich offenbar alle durchaus dem BMF-Schreiben entnehmen lassen, jedoch zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Weiterlesen