Vorsicht beim Kauf von Kaffee im Internet

In Corona-Zeiten boomt der Onlinehandel. Alles wird im Netz gekauft, natürlich auch Kaffee. Doch so manches Schnäppchen erweist sich hier nur deshalb als günstig, weil Steuern hinterzogen wurden – im Zweifel zahlt der Kunde nach. Weiterlesen

Folgen der Steuerhinterziehung eines Erblassers

Bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung oder einer Steuerhinterziehung kommt es zu verlängerten Festsetzungsfristen. Diese gelten grundsätzlich auch gegenüber dem Erben.

Bereits mit Urteil vom 29.8.2017 (Az: VIII R 32/15) hat der BFH festgestellt, dass der Erbe sowohl in materieller als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht in die abgabenrechtliche Stellung des Erblassers eintritt und daher die Einkommensteuer als Gesamtschuldner in der Höhe schuldet, in der sie durch die Einkünfteerzielung des Erblassers entstanden ist. Weiterlesen

Keine Steuerhinterziehung durch Unterlassen bei Kenntnis des Finanzamtes

Eine Steuerhinterziehung liegt unter anderem vor, wenn man gegenüber dem Finanzamt über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder aber wenn die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen werden und in der Folge beider Alternativen Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt werden. Weiterlesen

Haftet der Steuerberater für falsche Umsatzsteuervoranmeldungen?

Steuerberater geben tagtäglich Umsatzsteuer-Voranmeldungen für ihre Mandanten ab. Kann der Steuerberater tatsächlich für falsche Angaben des Mandanten, die zu einer Steuerverkürzung führen, haften, wenn er diese in der Umsatzsteuer-Voranmeldung meldet? Es kommt wohl darauf an!

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Steuerstrafverfahren trotz Fehlers des Beraters?

Nach wie vor bin ich erstaunt und überrascht, in wie vielen Fällen steuerstrafrechtliche Ermittlungen aufgenommen werden, obwohl den falschen Angaben und somit der falschen Steuerfestsetzung ein Fehler des Beraters vorausgegangen ist bzw. dieser ursächlich ist. Die Finanzverwaltung beruft sich dann stets darauf, dass man zwar Verständnis habe, aber letztlich habe der Mandant die Steuererklärung unterschrieben und er hätte den Fehler erkennen müssen. Das ist natürlich weltfremd und auch der BFH hatte schon im Jahre 2013 entschieden (BFH 29.10.2013, VIII R 27/10):

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Tatsächliche Verständigung kann nicht die Hinterziehungszinsen umfassen

Mit Urteil vom 12.4.2018 (6 K 2254/17) hat das FG Rheinland-Pfalz entschieden, dass wegen einer Steuerhinterziehung festzusetzende Hinterziehungszinsen nicht Gegenstand einer tatsächlichen Verständigung sein können. Weiterlesen

Sollversteuerung: Umsatzsteuer im Visier der Justiz – Teil III

Sowohl für den Leistenden als auch für den Leistungsempfänger ergeben sich zurzeit mehr Fragen als Antworten, wie sich der einzelne Unternehmer zu verhalten hat. Insoweit werden Rechtsmittel gegen die Festsetzung der USt angebracht sein.

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Verlängerte Festsetzungsfrist auch bei Steuerhinterziehung durch Miterben

Die Festsetzungsfrist aufgrund einer Steuerhinterziehung verlängert sich bei einem Erbfall auch dann, wenn der demenzerkrankte Erblasser ausländische Kapitaleinkünfte nicht erklärt, jedoch ein Miterbe von der Verkürzung der Einkommensteuer wusste und selbst eine Steuerhinterziehung begeht. Wie der BFH mit Urteil vom 29.8.2017 entschieden hat, wirkt die Verlängerung der Festsetzungsfrist auf zehn Jahre dabei auch zu Lasten des Miterben, der von der Steuerhinterziehung keine Kenntnis hat.

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Kassen-Nachschau? Wird Zeit …

Der Gesetzgeber hatte sich zuletzt ja einiges, insbesondere die Kassen-Nachschau, einfallen lassen, um den Steuerbetrug in der Gastronomiebranche einzudämmen. Wie effektfrei das alles im Moment noch ist, kann man sich an jedem Eckimbiss anschauen. Weiterlesen

Angebliche Steuerhinterziehung des Sparkassenpräsidenten: Welche Risiken drohen bei verspäteter Steuererklärung?

In zahlreichen Medienberichten wird über ein Steuerstrafverfahren gegen den amtierenden Sparkassenpräsidenten berichtet. Dieser Vorwurf ist angesichts seiner dienstlichen Tätigkeit naturgemäß besonders delikat. Hier im NWB Experten-Blog möchte ich nun tiefer in das Thema einsteigen.

Denn trotz der Welle der Berichterstattung sollte gesehen werden, dass bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung die Unschuldsvermutung gilt. In der Praxis ist es jedoch zeit- und kostenaufwändig, eine einmal begonnene Medienlawine zu stoppen (wenn dies überhaupt gelingt). Der Sparkassenpräsident selbst bestreitet den Vorwurf und sieht insbesondere keinen Vorsatz. Gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts München hat er Einspruch eingelegt. Mangels genauer Kenntnis des Sachverhalts kann der Vorwurf „von außen“ im Moment nicht abschließend beurteilt werden. Die für eine Beurteilung maßgeblichen Gesichtspunkte sind jedoch von allgemeiner Bedeutung und der Sparkassenpräsident ist eine Person des öffentlichen Lebens mit Vorbildfunktion, so dass er sich eine öffentliche Diskussion gefallen lassen muss.

Wie lautet der Vorwurf genau?

Laut den Medienberichten soll der Sparkassenpräsiden Erklärungen zur Einkommensteuer verspätet abgegeben haben (Jahre 2012 bis 2014). Die verspätete Abgabe von Steuererklärungen kann strafbar sein, wenn die Verspätung den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 370 AO erfüllt. Für den objektiven Tatbestand des § 370 AO genügt es, dass die Steuern nicht rechtzeitig festgesetzt werden. Denn eine Steuerverkürzung liegt nach der gesetzlichen Regelung des § 370 Abs. 4 AO insbesondere dann vor, wenn die Steuer nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt wird. Die Einkommensteuererklärung ist von steuerlich beratenen Steuerpflichtigen bis zum 31.12. des Folgejahres abzugeben (soweit nicht regionale oder sonstige Fristverlängerungen bestehen, z.B. sog. Kontingentierungsverfahren).

Wenn die verspätete Abgabe vorsätzlich geschieht (damit ist dann der subjektive Tatbestand erfüllt), handelt der Steuerpflichtige strafbar. Vorsatz liegt jedenfalls dann vor, wenn der Steuerpflichtige wissentlich oder willentlich die Erklärungen verspätet abgibt (zum Thema Vorsatz einschließlich des sog. Eventualvorsatzes vgl. Beyer, BBK 2017, 89). Die Strafbarkeit entfällt nicht automatisch dadurch, dass der Steuerpflichtige später tatsächlich die Steuererklärung abgibt (in Einzelfällen kann allerdings eine strafbefreiende Selbstanzeige gem. § 370 AO oder ein strafbefreiender Rücktritt gem. § 24 StGB vorliegen, siehe hierzu unten). Auch entfällt die Strafbarkeit nicht automatisch dadurch, dass das Finanzamt zuvor mehrere Jahre lang nicht an die Abgabe der Erklärung erinnert hat. Ob ein Vertrauensschutz entstehen kann, ist fraglich und hängt vom Einzelfall ab. Das gesetzliche Strafmaß beträgt bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (bei einer besonders schweren Steuerhinterziehung i.S.d. § 370 Abs. 3 AO kann das Strafmaß bis zu zehn Jahren sein). Medien berichten, dass der nicht rechtskräftige Strafbefehl gegen den Sparkassenpräsidenten ein Strafmaß von 180 Tagessätzen vorsehe. Ein Tagessatz wird nach dem monatlichen Nettoeinkommen (geteilt durch 30) berechnet. Nettoeinkommen ist die Summe aus den Zuflüssen abzüglich der beruflichen und privaten Verpflichtungen (wie z.B. Unterhaltsverpflichtungen). Bei einem Jahresgehalt von z.B. 700.000 Euro ergibt sich ein Tagessatz von 700.000 Euro/12/30 = rund 1.900 Euro (Abzüge aus etwaigen Verpflichtungen müssten noch erfolgen, werden hier aus Vereinfachungsgründen nicht berücksichtigt). Bei einer Anzahl von 180 Tagessätzen kann dann somit eine Geldstrafe von 180 x 1.900 Euro (also mehr als 340.000 Euro) drohen.

Wie verteidigt sich der Sparkassenpräsident?

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