Wasch mir den Pelz, aber mach mich nicht nass!

Bei wirtschaftsfreundlichen Neuregelungen hat der Steuergesetzgeber zu oft Angst vor der eigenen Courage. Das ist nicht mehr zeitgemäß.

Seit gut 10 Jahren lag der Hauptfokus der Steuerpolitik fest auf dem restriktiven Kampf gegen allerlei vermeintliche und echte Steuergestaltungsmöglichkeiten sowie gegen Steuerhinterziehung. Mit der sich verschlechternden wirtschaftlichen Lage drängen sich ganz langsam wieder andere Themen in den Vordergrund, z.B. Investitionsanreize (Investitionsprämie für Klimaschutz) oder eine geringere Besteuerung einbehaltener Gewinne von Personenunternehmen (Thesaurierungsbegünstigung). Erste Gesetzentwürfe sollen nach der Planung des BMF demnächst das Licht der Welt erblicken. Dabei sollten BMF und Steuergesetzgeber unbedingt Fehler der Vergangenheit vermeiden.

Das Problem dabei: Nachhaltigen Eindruck haben die o.g. sowie andere, in den vergangenen Jahren eingeführte wirtschaftsfreundliche Regelungen meist nicht hinterlassen. Zu oft waren sie zwar gut gemeint, verloren sich in der Ausgestaltung aber im Kleinklein diverser Missbrauchsvermeidungsregelungen, geringer Förderhöhen oder restriktiver Zugangsvoraussetzungen. „Fördern ja, aber bitte bloß nicht zu viel!“, war offenbar die Devise. Der Steuergesetzgeber sollte diesen zögerlichen Ansatz hinter sich lassen, damit steuerliche Anreize erfolgreich wirken können. Hier einige Beispiele für Förderinstrumente, die mit angezogener Handbremse auf den Weg geschickt wurden: Weiterlesen

Anzeigepflicht für Steuergestaltungen: „Meldepflicht erfüllt = Job weg“

Kürzlich habe ich bezüglich der Anzeigepflicht für Steuergestaltungen über einen lohnsteuerlich relevanten Fall berichtet. Danach entsendet ein Unternehmen seine Mitarbeiter für jeweils drei Monate ins Ausland. Exakt nach drei Monaten wird den Arbeitnehmern jeweils ein vierwöchiger Zwangsurlaub „verordnet“. Im Anschluss geht es wieder für drei Monate ins Ausland.

Hintergrund: Es sollen jeweils die Mehraufwendungen für Verpflegung steuerfrei gezahlt werden können. Der Sachverhalt wäre nach dem derzeit vorliegenden Referentenentwurf zur Anzeigepflicht für Steuergestaltungen meldepflichtig, und zwar inklusive Namensnennung, und zwar wohlgemerkt auch vom Arbeitnehmer, denn er ist – zumindest mittelbar – Nutzer der Gestaltung. Nun ist der eine oder andere aufgeschreckt, denn es stellt sich die Frage, wie sich die Erfüllung der Anzeigepflicht eigentlich mit dem Arbeitsrecht verträgt.

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Anzeigepflicht für Steuergestaltungen: Meldepflichtige Ausnutzung der Drei-Monats-Frist

Bereits mehrfach habe ich über die geplante Anzeigepflicht für Steuergestaltungen berichtet. Einige Leser dieses Blogs waren aufgeschreckt, da im grenzüberschreitenden Bereich eventuelle Gestaltungen ohne jegliche Kleinbetrags- bzw. Mindestregelung gemeldet werden müssen. Und vor allem soll die Meldung auch für bereits verwirklichte Sachverhalte gelten, da das Gesetz eine Rückwirkung vorsieht. Konkret sollen Gestaltungen gemeldet werden, bei denen der erste Schritt zur Umsetzung nach dem 24. Juni 2018 erfolgt ist. Ich bin kürzlich gefragt worden, wie folgender Fall zu werten ist:

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Anzeigepflicht für Steuergestaltungen – die neue „Beta-Gesetzgebung“

Am 21. Februar hatte ich Gelegenheit, während des Bremer Steuerforums zum Thema „Anzeigepflicht für Steuergestaltungen“ zu referieren und im Anschluss an einer Podiumsdiskussion teilzunehmen. Ich selbst war eigentlich schon der Meinung, unendlich viele Ungereimtheiten des geplanten Gesetzes zu kennen. Nach Hause gefahren bin ich mit vielen weiteren Fragen. Letztlich bin ich zu der Überzeugung gelangt, dass der Gesetzgeber künftig bewusst eine „Beta-Gesetzgebung“ in Kauf nimmt. Was ich damit meine?

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Steuergestaltungen und Pressefreiheit – das verträgt sich wohl nicht

Am 21. Februar des kommenden Jahres darf ich auf Einladung des Steuerberaterverbandes Bremen beim dortigen Steuerforum zum Thema „Anzeigepflicht für Steuergestaltungen“ vortragen. Insbesondere geht es um einen Ausblick, was diese für die Zukunft bedeuten wird.

Unter anderem befasse ich mich mit folgendem „Problem“, das auf uns zukommen kann: Eine Steuergestaltung wird frühzeitig angezeigt, die zuständigen Politiker werden informiert, allerdings wird nicht gehandelt. Sprich: Die Gestaltungen laufen unverändert weiter. Nun erfährt dies ein investigativer Journalist und berichtet über den tatsächlichen oder vermeintlichen Skandal. Wer wird bei dem „Spiel“ verlieren? Der oder die Politiker, ein „Sündenbock“ aus der Finanzverwaltung, der Gestaltende (z.B. ein Bankhaus) bzw. sein Intermediär oder der investigative Journalist? An den Journalisten denken Sie wohl zuletzt. Doch falsch gedacht, wie der aktuelle Fall des Journalisten Oliver Schröm zeigt.

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Modellhafte Gestaltung = Kostenabzug bei Erkennen durch die Finanzverwaltung

Nachfolgend stelle ich der Einfachheit halber zunächst eine Pressemitteilung des BFH vor, die dieser gestern veröffentlicht hat. Mich „begeistert“ diese, weil sie möglicherweise die geplante Anzeigepflicht für Steuergestaltungen ad absurdum führen kann. So lautet die Mitteilung:

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Anzeigepflicht für nationale Steuergestaltungen wird auf den Weg gebracht

Nun ist es klar: Die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder haben am 21.6.2018 einen Gesetzesentwurf über eine Pflicht zur Anzeige nationaler Steuergestaltungen vorgelegt. Über den geplanten § 138d AO hatte ich schon berichtet. Ich möchte Ihnen aber einige Passagen der Medieninformation des Finanzministeriums Schleswig-Holstein vom 22.6.2018 nicht vorenthalten, damit Sie wissen, welchen „Geist das Gesetz atmet.“ Hier einige Auszüge:

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Anzeigepflicht ja – Auskunft nein

Wie bereits geschrieben, habe ich in Bezug auf die Anzeigepflicht für Steuergestaltungen schlimmste Befürchtungen. Es kristallisiert sich immer mehr heraus, dass nicht nur grenzüberschreitende, sondern auch nationale Gestaltungen angezeigt werden müssen. Die Politik stützt sich in vielerlei Hinsicht auf das Gutachten des Max-Planck-Instituts, das ich vor einiger Zeit in meinen Blog-Beitrag „Anzeigepflicht für Steuergestaltungen oder das Gutachten des Grauens“ kurz vorgestellt habe. Wie es aber immer so ist, wenn es um fiskalische Interessen geht, wird eine äußerst wichtige Passage des Gutachtens ausgeblendet: Weiterlesen

Wie gestaltet sich künftig das Zusammenspiel zwischen Steuerberatern?

Ich hatte kürzlich in meinen Blog „Anzeigepflicht für Steuergestaltungen – Gesetzesentwurf übersteigt schlimmste Befürchtungen“ auf den geplanten § 138d AO hingewiesen. Sollte die Vorschrift tatsächlich in der jetzt avisierten oder einer ähnlichen Form Gesetz werden, wird sich die Steuerberaterlandschaft in Deutschland sehr verändern. Ich frage mich nämlich, wie künftig das Zusammenspiel zwischen Steuerberatern funktionieren wird.

Beispiel: Ein Steuerberater, der selbst nur über wenig Erfahrung im Umwandlungssteuerrecht verfügt, beauftragt einen Kollegen mit der Verschmelzung zweier GmbHs eines Mandanten. Dabei geht es auch um die optimale Verlustnutzung. Wer trägt denn in diesem Fall die Verantwortung für die korrekte Anzeige nach § 138d AO?

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Meldepflichtige Steuergestaltungen: Negativliste ist auch Blödsinn

Nach wie vor ist nicht klar, wie denn eine Anzeigepflicht für Steuergestaltung überhaupt formuliert werden soll, damit hier nicht über Maß in die Rechte der Steuerpflichtigen eingegriffen wird. Aktuell kursiert die Idee einer Negativliste.  Weiterlesen