Paukenschlag des Hessischen FG: Jobticket steuerfrei trotz Gehaltsumwandlung!

Nach § 3 Nr. 15 EStG sind so genannte Jobtickets lohnsteuerfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Genau genommen lautet es in der Vorschrift: Steuerfrei sind Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr gezahlt werden …“.

Werden das Jobticket oder der Zuschuss nicht „on top“ gewährt, sondern im Rahmen einer Gehaltsumwandlung, so ist der Vorteil grundsätzlich steuerpflichtig. Dann kann der Arbeitgeber aber wählen zwischen einem Pauschalsteuersatz von 15 Prozent mit Anrechnung auf die Entfernungspauschale oder einem Pauschalsteuersatz von 25 Prozent ohne Minderung der Entfernungspauschale.

Soeben hat das FG Hessen eine Entscheidung bekannt gegeben, die das Erfordernis der Gehaltsumwandlung plötzlich in einem ganz anderen Licht erscheinen lässt.

Danach gilt: Weiterlesen

Bezüge aus öffentlichen Mitteln für Jugendbetreuung: Steuerfreiheit selbst bei „hohen“ Einnahmen?

Bezüge aus öffentlichen Mitteln, die als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung oder Ausbildung unmittelbar zu fördern, sind nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei. Allerdings gibt es seit einiger Zeit Streit über die Frage, ob die Steuerfreiheit auch dann zu gewähren ist, wenn die Pflegeleistungen (nahezu) erwerbsmäßig erbracht werden und wann überhaupt förderungswürdige Betreuungsleistungen vorliegen.

Hier zwei Urteile aus der jüngeren Vergangenheit: Weiterlesen

Inventar unterliegt nicht dem privaten Veräußerungsgeschäft

Wird eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren wieder veräußert, ist der Gewinn im Rahmen des privaten Veräußerungsgeschäftes zu versteuern. Fraglich ist, wie eventuell mitveräußertes Inventar der Immobilie (beispielsweise bei einer Ferienwohnung) zu behandeln ist.

Da das Inventar nicht unter die zehnjährige Frist nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG fällt, kommt allenfalls noch die Nr. 2 der Regelung in Betracht. Danach können andere Wirtschaftsgüter auch ein privates Veräußerungsgeschäft auslösen, wenn sie innerhalb von einem Jahr wieder veräußert werden.

Allerdings gibt es in diesem Bereich noch zwei lex-specialis Regeln. Weiterlesen

Überlassung von Geräteschränken im Rechenzentrum keine grundstücksbezogene Leistung

Der Begriff „Vermietung von Grundstücken“ in Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL ist dahingehend zu definieren, dass dem Mieter vom Vermieter eines Grundstücks auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt wird, dieses Grundstück wie ein Eigentümer in Besitz zu nehmen und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen. Dementsprechend stellen Hostingdienste in einem Rechenzentrum, das heißt die Zurverfügungstellung von Geräteschränken für Server der Kunden sowie die entsprechenden Nebenleistungen keine „Vermietung von Grundstücken“ dar, die nach der MwStSystRL von der Mehrwertsteuer befreit sind.

Dies gilt jedenfalls zum einen, wenn der Dienstleistende seinen Kunden nicht das Recht zusichert, die entsprechende Fläche oder diesen Standort wie ein Eigentümer in Besitz zu nehmen, und zum anderen, wenn die Geräteschränke keinen wesentlichen Bestandteil des Gebäudes bilden, in dem sie stehen, und dort nicht auf Dauer installiert sind.

So lässt sich ein aktuelles Urteil des EuGH zu einem Fall aus Finnland zusammenfassen, das auch für deutsche Unternehmer von Interesse sein dürfte und das daher nachfolgend kurz vorgestellt werden soll. Weiterlesen

Einnahmen einer Sozialpädagogin für Nachmittagsbetreuung nicht steuerfrei

In jüngster Zeit mehren sich die Fälle vor den Finanzgerichten, in denen es um die Frage geht, ob Zahlungen aus öffentlichen Kassen, die im weitesten Sinne mit der Jugendförderung zusammenhängen, nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei sind. Die Krux liegt darin, dass die Steuerpflichtigen die Wörter „Bezüge aus öffentlichen Mitteln“ als entscheidend ansehen, während die Finanzämter – und auch die Finanzgerichte – eher das Wort „Beihilfe“ für entscheidend halten.

Anders ausgedrückt: Zahlungen, die über reine Beihilfen hinausgehen, sollen steuerpflichtig und allenfalls nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt sein. Zudem werden die weiteren Tatbestandsmerkmal im Sinne einer Ausschließlichkeit gewertet. So hat das FG Münster kürzlich entschieden, dass Zahlungen von Jugendämtern an eine Tagesmutter nicht ausschließlich für Zwecke der Erziehung bestimmt und damit nicht nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei sind (FG Münster vom 10.10.2019, 6 K 3334/17 E).

Jüngst hatte sich auch das Niedersächsische FG mit dem Problemkreis zu befassen und entschieden, dass Zahlungen eines Landkreises an eine Sozialpädagogin für die sozialpädagogische nachmittägliche Betreuung nicht unter die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 11 EStG fallen. Die Geldleistungen des Landkreises seien nicht als uneigennützig gewährte Unterstützungszahlungen anzusehen und damit zu versteuern (Urteil vom 14.4.2020, 9 K 21/19). Weiterlesen

Zahlungen aus öffentlichen Mitteln für „professionelle“ Jugendbetreuung

Bezüge aus öffentlichen Mitteln, die als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung oder Ausbildung zu fördern, sind grundsätzlich nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei. Doch sind auch Zahlungen eines Jugendwerks für die Betreuung von Jugendlichen steuerfreie Einnahmen, wenn die Betreuung „professionell“ erfolgt? Weiterlesen

Aufwandsentschädigungen für Präsidiumsmitglied des Städte- und Gemeindebundes

Aufwandsentschädigungen, die aus öffentlichen Kassen gezahlt werden, sind prinzipiell steuerfrei, wenn der Empfänger seinerseits für den öffentlichen Bereich tätig ist (§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG). Soeben hat das FG Münster allerdings entschieden, dass die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG für Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder eines Präsidiumsmitglieds eines privatrechtlich organisierten kommunalen Spitzenverbands nicht greift (Urteil vom 24.9.2019, 3 K 2458/18 E). Weiterlesen

Neue Steuerbefreiung für Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers

Wer „fit für den Job“ sein will, kommt um Weiterbildungen nicht umhin, und zwar oftmals auch nicht um Weiterbildungen, die mit dem ausgeübten Beruf – zunächst – nur mittelbar im Zusammenhang stehen. Der Gesetzgeber will nun Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers stärker fördern und hat daher einen § 3 Nr. 19 in das Einkommensteuergesetz eingefügt. Steuerfrei sind danach Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers für Maßnahmen nach § 82 Absatz 1 und 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) sowie Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen. Die Weiterbildung darf keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben (§ 3 Nr. 19 EStG, eingefügt durch das „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“).

Die Einzelheiten: Weiterlesen

Sonn- und Feiertagszuschläge für Profisportler – ein neues Kapitel wird aufgeschlagen

Ich meine, es war im Jahre 2003, als sich die halbe (oder ganze?) Republik darüber empörte, dass gut bezahlten Profifußballern steuerfreie Sonn- und Feiertagszuschläge gezahlt wurden oder aber gezahlt werden sollten. Insbesondere Borussia Dortmund stand hier am Pranger. Letztlich wurde sogar § 3b EStG geändert, um einen „Missbrauch“ der Vorschrift zu verhindern.

In der Folgezeit ist das Kapitel „Profisportler und Sonn- und Feiertagszuschläge“ aus dem Fokus geraten. Ich gebe auch zu, dass wohl die wenigsten Steuerberater Profisportler betreuen und daher von dem Thema nicht unmittelbar betroffen sind. Dennoch möchte ich nachfolgend eine Entscheidung des FG Düsseldorf vorstellen, bei der sicherlich zum einen der Sachverhalt aufhorchen lässt, letztlich aber auch die Ausführungen der Richter – mit etwas Fantasie – auf andere Fälle übertragbar sind. Damit wird ein neues Kapitel aufgeschlagen. Weiterlesen

BMF klärt Zweifelsfragen zu Jobtickets und Fahrtkostenzuschüssen

Seit dem 1.1.2019 bleiben Arbeitgeberleistungen für bestimmte Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr sowie im öffentlichen Personennahverkehr steuer- und sozialversicherungsfrei. Ziel dieser Begünstigung ist es, Arbeitnehmer verstärkt zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu veranlassen.

Die Steuerbefreiung ist in § 3 Nr. 15 EStG geregelt, hat aber wohl bereits kurz nach ihrer Einführung für so viele Zweifelsfragen gesorgt, dass sich das BMF veranlasst sah, diese in einem 15-seitigen Schreiben zu klären (BMF-Schreiben vom 15.8.2019, IV C 5 – S 2342/19/10007:001). Hier einige wichtige Punkte:

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